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kKH.NnECHT U. I. Tit. 27. De feuAo dato in vicem legte He. 865
Lohne der Geistlichen werden nämlich Mitvasallen und FremdeSogleich zugelassen, und zwar deshalb, weil, wenn ßelrftliehaJemanden belehnen, sie dieses häiilig abgesondert und nicht i,,Gcgouwart ihrer Amlsbriider zu'bewirken suchen. §. 1. WennJemand behauptet, dass er oder sein Vater von einem Verstor-benen oder dessen Vater über ein Leim die Investitur impfet)f?en habe und nicht durch zwei zum Hole desselben Lehns-herrn gehörige Mitvasallen, oder in deren Ermangelung- dldchz Wei andere zulässige Zeugen seine Ansprüche beweisen kann,So sieht es dein Lehnsherrn frei, nebst; zwölf Mitvorcidiglouin schwören, dass Derjenige, welcher das Lehn verlangt, fürSeine Person, oder, dass dessen Vater, wenn von diesem die*Uoe ist, die Investitur über das Lehn nicht empfangen habe.Wenn er aber nicht schwören will, so mag- der Kläger mit''■Wolf Mitvereidigten schwören, dass er oder sein Vater he-'«hut worden sei. Wenn er dieses nicht, beschwören will, so' s l der Beklagte loszusprechen. Wach dem MailündischenGewohnheitsrechte müssen aber diese Eide eben sowohl vonfon Söhnen des Klägers oder Bekkiglen, als von den Ilaupl-
K^sönen selbst geschworen weiden. Wenn aber Jemand imesifee des Leimes ist, von welchem der Lehnsherr behaupte!,•Ws derselbe nicht von ihm belehnt worden sei, dann soll'"'•selbe ohne irgend einen Zeugenbeweis allein schwören, dassl ' 1 " oder sein Valer die luvesliliir empfangen habe. Dies kann"her nur dann Platz ergreifen, wenn sich derselbe mil Vorwis-?| !n und ohne Widerspruch des Lehnsherrn ein Jahr lang- im'•'•sitze ,I( S Lohnes befunden hat. Denn ausserdem würde eine1oiz cihliche Unwissenheit oder die Vernachlässigung eines klei-1| ;' 1 ' Zeiliaums [von Seiten des Lehnsherrn] nebst dem Mein-,{ ;"' 1: , der in Bezug 1 auf einen ungerechten Besitz |von Seitenj' l ' s Vasallen | geleistet würde, dem Eigenlhumo des Lehns-lll;i '"n zuweilen Schaden bringen.
Sicbenund/Avanzigslcr Titel.
^efeudo dato in vicem legis v ommissoriae
reprobando.
(Von der Vnslallhafligkeit eine» Leime», weichet in Folge der
Lex commissoria verliehen worden ist.)
Wenn Jemand eine Sache unter der Bestimmung zu Pfand-
«pgeoen hat, dass, wenn zur geselz li'ii Zeil dag
''•'■d nicht bezahlt worden wäre, die Sache dem
atlbiger gehören und dieser sie als Lehn o r h n !-
dc"r °' le > so ^'"" , < * er 8dh«M»er durch Wiederbczahlung
v.i'*!•• i ltles ' si(i geschehe zu welcher Zeil sie wolle, das Pfand
'"«'kbekommen, ohne dass ihm jener Vertrag im Wtgu
C «W*. /«r. ctr. VII. &