Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
864
Einzelbild herunterladen
 

I

864 Lkiinkkcht B. 1. Tit 26. Se de investilura inlcr dominum etc.

Sechsundzwanzigster Titel.

Si de investilura inlcr dominum et vasallumlis oriatur.

(Wenn über die Investitur zieiichen dem Lehnsherrn undVasallen ein Protest entsteht.)

Wenn zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen über dneLehnsinvcslilur ein Prozess entsteht, indem der LehnshcirrJäiiguet, dass er die Investitur vorgenommen habe, so mus:*>wenn der Beweis nicht durch Zeugen geführt werden kanin»der Eid des Besitzers die Sache entscheiden. Dasselbe W' 1 '' 1 'auch bei den Nachfolgern dieser Personen beobachtet 33 ). We""aber Zeugen dabei gewesen sind und der Vasall hat dieselbe"zum Zeugnis» aufgerufen, so muss der eidlichen Aussage der-selben geglaubt werden. Die Zeugen aber müssen von glei-chem Stande mit ihm sein und von demselben Lehnsherrn cWLehn besitzen; wenn aber diese zur Zeit der Investitur abwe-send waren, so werden auch fremde zugelassen, welche, wc>' n0ie auch aus Freundschaft oder wegen eines Vortheils o**«aus irgend einer andern, Ursache die Wahrheit vcrläugneii wol-len, doch durch den Grafen 3 *) oder dessen Stellvertreter )gezwungen werden, mittelst Eides zu versprechen, dass **nicht aus irgend einem diese* Beweggründe die Unwahrhe'sagen, noch auch die Wahrheit, die sie wissen, verschwe'S' ewollen. Wenn aber jene [der Graf oder dessen Stellvertreterdie Zeugen nicht dazu anhalten, so wende sich der VaS**mit dem Lehnsherrn schleunig an den Kaiser und trage diese^die Sache vor und dann gelte Dasjenige, was der Kaiser zWsehen ihnen entscheidet. Wenn aber der Vasall versp" cJl 'er wolle kommen oder einen Stellvertreter senden, so s°"von der Zeit dieses Versprechens an _ein Jahr lang im ."""._Störten Besitze [des Lehnes] verbleiben. Wenn er aber inllLhalb eines Jahres nicht zum König gekommen ist ,,M , a .',keinen Stellvertreter gesendet hat, so soll durch den ^'Lehnsherrn die Sache beendigt werden. Und wenn die l'v ^gen durch Leistung des schon erwähnten Eides bekräftig* , iben, dass sie nicht dabei gewesen sind, s» soll die r «»[ebenfalls] durch dm Eid des Lehnsherrn entschieden wt ^' J,'Dies Alles findet, auch bei den geistlichen Personen s»<Mausser, was von den Zeugen gesagt worden ist. " 01 L

:t:i) Idem et in eorum fidejussorihus observalur. Fidojustoretheu hier wohl für Succcssores.

34) I). h. durch den Ordentlichen Kichter. . . jj«

35) Vel a populo soll veiinuthlich hei.ssen, wie C u j a r. i » g flStelle vfihessert: praeposito, i. e. vicario cointtis, \

li eh n sprühst).