Lkhnkeciit H. I- Tit. 24. Qucmadmudum fcudum adßliam etc. 8G3
nml der Lehnsherr Jnugnet, dass or [der Vasall] von ihmWen» Lelinalier,rn] belehnt worden seji, so mag der Vasall,Wenn er es vermag-, durch einen Eid bekräftigen, dass ilim (lagLehn vermöge der ihm vom Lelmslierrn orlheilten Investitur'-«gehöre. Sollte sich aber der Lehnsherr im Besitze beiladen,Und der Vasall auf dieselbe Weise behaupten, dass er voml^hhsherrh die Investitur empfangen habe, der Leimsherr aberdies laugncn, so sollen die Mifvasallen des eisleren zugezogenVerden, um durch diese die Wahrheit zu erörtern; sind aberKeine Mitvasallen vorhanden, so soll die Wahrheit durch denffiid des] Lehnsherrn selbst erwiesen werden, weil es nicht**&«. ist, die Wahrheit zu vorliiugnen.
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Vieruntlzvvanzigster Titel.
tyuc?nadmodum feudum ad filiam pertlneat.(liuriefcrn da» Lehn auf die Tochter falle.)
Wenn Jemand ohne männliche Descendenten gestorben,S N aber eine Tochter hinterlassen hat, so kann die TochterWeiinocliJ das Lehn ihres Valurs nicht erhallen, wenn sie es'"eht vom Lehnsherrn eingelöst hat. Wenn ihr es aber der^hnsluirr wegen der Dienste ihres Vaters nnd aus Zuneigung*" demselben crtheilen will, so soll es von keinem ihrer Ver-wandten lAgnatenl zurück verlangt, noch sie selbst [zur licr-**%aie desselben] verurlheilt werden.
Fünfimdzwanzigstcr Titel.
Quibu8 modis fcudum cotistitui potesK{Auf welche Arten ein Lehn errichtet iircrdcn kiimre.)
Zu wissen ist, dass ein Leim auf keine andere Weise,
8 «dreh Investitur errrchret Werden könne, Wenn auch Je-
«Ua mit ErlaubniSS des Eigcuthiimcrs den Besitz einer Sache
"ter dem Namen eines Leims erlangte nnd fortführte; es ist
' ni jedoch erlaubt, den so erlangten Besitz, so lange er lebt,
« ein Quasilchu zu behalten, sein Nachkomme kann ihm aber in
'«Sem R ecu t e auf keine W«ise succediren. Wenn d«r Lehns.
•. JJ"? Welcher die Investitur vorgenommen hat, etwa ein Geist-
,'k er ist, und es ereignet sich, dass derselbe friilier mit Tode
e 1 !p'' 1, > ll,s " er Vasall zum Besitze des Leims gelangt ist, so '
J'»cht das Lehn. Dies ist denn Überhaupt bei allen Geistli-
* e ") welche ein Lehn verleihen, zu beobachten.