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7 (1833)
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862
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862 Lehxrkciit B. I. Tit. 22. Quo tempore mile» investiluram etc.

seinem Lehnsherrn nicht gedient, so soll er das Lehn doch nichtverlieren, -wenn nicht der Lehnsherr seiner Dienste benöthigtgewesen ist» Wenn ein Vasall sein Lehn verkauft hat, undzwar das ganze, ohne Einwilligung oder Befehl seines Lehns-herrn, so setzen Wir fest, dass er sein Lehn verlieren undder Lehnsherr es [zurück] erhallen solle, oder wenn er nutder Ehefrau seines Lehnsherrn den Beischlaf ausgeübt hat, s°lange der Lehnsherr noch lebt, oder wenn er in der Schlachtseinen Lehnsherrn verlassen, und nicht an seiner Seite gekHntpöhat, ob es ihm gleich möglich gewesen ist.

Zweiundzwanzigster Titel.

Quo tempore miles intestituram petere debcat-

(Innerhalb welcher Zeit der Vasall um die Investituransuchen mnss.)

Wir befehlen, dass kein Vasall nach dorn Tode sein" 8Vaters oder eines Andern, dem er succedireu soll, erst " iicueinem Jahr und einem Monate erscheine, um die Inve-stitur über sein Lehn beim Sohne oder Nachfolger sein« 8Lehnsherrn nachzusuchen, wenn nicht ein gesetzliche« Ilii' f ''- r 'niss dazwischen getreten ist, welches ihn vom Ansuchen u "'gehalten hat, wie etwa dt-.r Tod, oder eine unversöhnlich 0Feindschaft, oder unreifes Aller, oder eine nofhwcndigc Äff"Wesenheit. Hat er nun nicht (auf die oben beschriebene " cl "se) darum angesucht, so soll er [zum Verluste des Lehiie s Jverurtheilt werden. Wenn Jemand mit dem Lehne seines Va-sallen eine Investitur oder einen Tausch ohne cHöElnwilMg 011 »Desjenigen, dem das Lehn gehört |des Vasallen], vorgenommenhat, so soll dies als nicht geschehen betrachtet werden- *'*befehlen, dass kein Vasall aus dem Besitze seines Lehncs^ 'isetzt werden soll, wenn er nicht eines Vergehens überwies'ist, Welches sich, wie Wir oben gesagt haben, aus dem Li -theil seiner Mitvasallen ergeben niuss. Wenn aber derVasabehaupten sollte, dass seine Mitvasalleu ein ungerechtes Utheil. gefällt hätten, so soll, derselbe noch sechs Wochen I«»Sim Besitze bleiben und vor Uns selbst mit jenen Personen, *<che das Urtheil (oder die Entscheidung) gegeben haben,scheinen, und Wir selbst werden dann diu Sache entscheiden.

Dreiundzwanzigster Titel.De contentione inter dpminum et vasalluminvestitura feudi.(Vom Streite zwischen Lehnsherrn und Vasallen über die

Lchnsinocstilur.)Wenn ein Vasall im Besitze seines Leimes sich befindet,