I-iKHNUKtiiT I>. I. Tit. 20. lic benefieio fratrit et qualiter etc. 861
eedirt jener in das Leim soiues Vaters. Wenn aber der Sohndes Bruder» gestorben ist, so soll der Bruder des Vaters indas Lehn seines Erblassers succediren.
Zwanzigster Titel.
De beneficio fratris et qualiter f rater in bene-ficium fratris succedat.
{Vom Lehne des Bruder» und welchergeslalt der Bruder in da*Lehn seine» Bruder» sueeedire.)
Wenn Jemand ein Leim erworben hat, und ohne männ-lichen Descendcnten gestorben ist, aber einen Bruder hinterlas-sen hat, so darf der Bruder dem Bruder nicht succediren, son-dern i\v,r Lehnsherr soll dasselbe [zurück] erhalten, es nn'issledenn der Lehnsherr bei der Bclelmung- festgesetzt haben : dassder Bruder dem Bruder succediren solle, wenndieser ohne m ä n n I i C h c N a c h k d ni 111 e n mit Todeabgegangen Sei, oder, [was dasselbe ist] dass derBruder dem ohne männliche Descendcnten ver-storbenen Bruder succediren solle, oder es miisste dasLehn aus dem gemeinschaftlichen Vermögen gekauft, oder bei-den Brüdern zu gemeinschaftlichem Besitze [st in&imul stele-r int] vom Lehnsherrn crlheilt oder den Feinden des Königstvon beiden Brüdern gemeinschaftlich] abgekämpft worden sein.
Einundzwanzigstcr Titel.De feudo sine culpa non amittendo.
{Das» da» Lehn ohne VtrtchnUung [des Vasallen] nichtverloren gehe.)
Wir verordnen, das« kein Vasall ohne eines Verbrechensüberwiesen zu sein, das Lehn verlieren soll. Wenn er aberwegen eines der Verbrechen oder aus einem der («Winde, |kraft«Wen das Lehn verloren gehen kann] welche die Vasallen beiLeistung des Lehnseides aussprechen müssen, durch ein Urlheil"es Maungerichlcs für schuldig- erkannt worden ist, oder wenn•* seinem Lehnsherrn die Dienste verweigert hat, dann findet"'u Klage wegen nicht geschehener Gegenleistung [condictioeaussa data (caussa non sequuta)] auf Zurückgabe des Lebt.nc S stall, von der Zeit an, wo er die Dienste nicht geleistethat**). Aber es mag 20 Jahre und länger her sein, dass er
32) Dies bezieht sich besonders auf die Herausgabe der Lehne-fruchte. Die ganze Stelle icheint Ührigens etwas eonupt zu• s <'in und statt des ersten si vielmehr iiini gelesen «erden,das darauf folgende non aber und das erste vel werfallenzu müssen. °