Lehnhkcut U. I. Tit. 18. Apud quem vel quo» controversia etc.
Achtzehnter Titel.
Apud quem vel quos controversia feudi
definiatur.
(Von welcher oder von welchen Vertonen ein Lehnsslreil zu
entscheiden sei.)
Wenn ein Lehnsstreit unter den Statlhallerh obwaltet, 9°
soll derselbe vor dem Kaiser entschieden werden. Wenn aber
der Streit unter den höhern oder niedern Valvusoren gelührt
wird, so soll derselbe in dem Manngerichle oder von acm
Vorsitzer desselben [per judicem curtis — vielleicht auch
Bezirks richter] entschieden werden. Wenn einer von den
Statthaltern oder höhern oder niedern Valvasoren sein Lehn
entweder im Ganzen oder zum Theil veräiissert hat, und 8»
oder sein Naclifolger geht ohne Nachkommen mit Tode ab, S»
rnuss Alles, was er verhandelt hat, widerrufen werden, Vt ci *
das Lehn dem Leimsherrn eröffnet wird.
Neunzehnter Titel.
Constitutiones feudales domini Lotharii Imp e 'ratoris, quas ante januam beati Petri in ct 'vitate llomaiia condidit observandas.
(Lehnrechtliche Constitutionen unser» Herrn, des Kaisers l j0 '^thar, welche derselbe in der Vorhalle der heiligen Veter*'hirche in der Stadt Rom zur Nachachlung bekannt gemtcli'')
Wenn Jemand vom Kriegcrstande gestorben ist, der »"einem Leim belieben worden war, so sollen die schon vo" 11 " 1 "denen Bestimmungen über das Leim, über die Succession un _über die Lehnsfehler beobachtet werden. Ist nun Jemand e'"«es der erwähnten Lehnsfehler beschuldigt worden, so *°Dasjenige Rechtens sein, was durch die Constitution " nS °Herrn, des Kaisers Lothar, bestimmt worden ist, welche *Zeit des Papstes Eugen in der Vorhalle des heiligen Ap os ' c "Petrns in der Stadt Rom unter Beitritt der Gelehrten V0Ii *via und Mailand, von Mantua, Verona (welches Br e 'nus, sonst auch liybcrnus genannt wird), von I arn VLiicca, Pisa und Sypont und [unter Zustimmung!Markgrafen und Herzöge oder Statthalter und der höhernvasoren gegeben worden ist.
Der Kaiser Lothar an den Vapst Eugen und an dal
ganze Volk.
aber
der
Wenn ein Vasall gestorben ist, der keinen Sohn, #einen Enkel hinterlässt, so succedirt dieser, stall seines <»ers, in das Lehn Jus Grossvaters. Und wenn er einen m*liehen Descendeuten und einen. Bruder hinterlassen hat, 8« 8