Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
859
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Lkhnrecht B. I. Tit. 15. An inaritus succedat uxori ete, 859

Fünfzehnter Titel.

An matitus succedat uxori in benefieib.(Ob der Ehemann seiner Ehefrau im Lehne succedlre.)Wenn ein Frauenzimmer ein Lehn (und einen Ehemann)hat und stirbt, so succedirt der Ehemann auf keine Weise indas Lehn, er müsste denn besonders belehnt sein. Und wenndio Frau Söhne hinterlassen hat, so sagen Einige, die Söhnekonnten nicht in das Lehn ihrer Mutter succediren, wenn diesnicht besonders ausgemacht worden wäre, oder dieselben eine[besondere] Investitur [darüber] empfangen hätten, weil ihnen»ach dem Reichsgebrauche [zwar] ein Recht auf das väterliche,nicht aber auf das mütterliche Lehn zustünde. Uns aber scheintes der Billigkeit gemäss, anzunehmen, dass die Söhne [in dasmütterliche Lehn] succediren sollen. Dies sogen Wir von denStatthaltern und von den höheren und niederen Valvasoren; inBezug auf die geringsten [Valvasoren] aber und dfcjcnigcn,Welche ihr Lehn von den höheren Valvasoren empfangen ha-tten, soll es go gehalten worden, wie Wir unten sagen werden.

Sechszehntcr Titel.

De feudis datis minimis valvasoribus quid,juris sit.( f P<M bei denjenigen Lehnen Hechten» sei, wtlcJie den unterstenValvasuren verliehen werden.) ,

Wenn die niederen Valvasoren den untersten ValvasorenWalvasinis\ ihr Lehn nehmen wollen, so steht ihnen dieses* le i, ausgenommen, wenn sio denselben das Lehn verkauft''alten. Denn wenn sie [in diesem Falle] einen Preis für das'"Im empfangen hatten, so müssen sie entweder den Preis zu-NUkaablen, oder auf das Lehn verzichten.

Siebzehnter Titel.

Quibus in odis fcudnm amiltatur.(Auf welche Alten dus Lehn verloren gehe.)Wenn die Statthalter oder höhern Valvasoren,^ welche«ent z T ;lf ,. 0 Statthalter (obgleich im unoigenflichcn Sinne Un-J'^lalllmlter) genannt werden, ihre Lehnsherren im Kriege v ,.,-_|?*»en, oder ein Geheimniss zum Schaden derselben wissent-|"4» bekannt gemacht, oder mit den Weibern derselben Ebe-bjiich sc |,.j ÜDun? oa( , r s i f h an ihnen wissentlich vergriffen, oder'nliehu Verbrechen begangen hüben, so sollen sie des Leh-«ts darben.