Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
858
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858 Lminrkciit B. I. Tit. 14. Defcudo Murvhiae vcl Ducalim etc.

gegen Aas Gesetz. Wenn mm der Vasall übet die Hälfto Hei-nes Leims einen libellarischen G'ontract oder ein anderes Ge-schäft ohne Einwilligung 1 des Lehnsherrn eingegangen hat, under ohne gesetzlichen, männlichen Nachkommen verstorben ist,(dies Wort ist beim Lehno vom männlichen Dcscendenlen [sin0filio masculo] zu verstehen), so fällt das Lehn an den Lehns-herrn zurück. Wenn er aber mit Einwilligung- des Lehns-herrn die ganze Hälfte veräussert hat, so soll die Veräusse-rung gültig bleiben, so wie auch, wenn dieselbe ohne Einwil-ligung des Lehnsherrn an einen Bruder oder Enkel des Vasal-len durch einen libellarisclien Contract gescliehen ist. (Feit»«kann nach einem vernünftigen Gewohnheitsrechte bei einemGrafen- und Markgrafenlehne, oder einem solchen, welchesmit andern Staatswürden verbunden ist, keine Succession Stattfinden, was aber heut zu Tage nicht beobachtet wird.)

"Vierzehnter Titel.

De feudo Marchiae, vel Ducatus, vel Comitatus-(Von dem Markgrafen-, Herzog»- und Grafenlehne.)

Wenn Jemand mit einer Markgrafsehaft, einem Ilerzog-thum oder einer Grafschaft oder einer andern Sfaatswürdc V° nlKaiser belehnt worden ist, so soll nur er [dieselbe] besitze"»denn sein Erbe succedirt auf keine Weise, wenn er nicht d» 1 ''* 1die Investitur [dieses Recht | vom Kaiser erworben hat. § *'Wenn die Statthalter oder höheren oder niederen Valvasorenbelehnt worden sind, so succediren die Söhne [derselben] °" ctdie von den Söhnen erzeugten Enkel. Wenn aber einer v ° ndiesen Söhnen oder Enkeln oder männlichen DcScendcnten g°"Sforben ist, so succediren [wieder] die prüder oder Enkel des-selben in das Lehn mittelst der Investitur ihres Vaters °' lcGrossvalers. Dasselbe findet bei Geschwisterkindern Sta§. 2- Wenn zwei Brüder zugleich mit einem INenlehne bei""hen worden sind, und nicht mit einem väterlichen, nnd einederselben ohne männliche Desceudenfcn verstorben ist, so s"C"cedirt der Lehnsherr und nicht der Bruder, man miisstc den»bei der Belehnung übereingekommen sein, dass der Brno*dem Bruder succediren solle. Denn kraft solcher Ueberejn-knnft succedirt der Bruder nnd nicht der Lehnsherr. Und "VViWir von den Brüdern gesagt haben, dass einer dem i,mCdurch Vertrag succedire, dasselbe gilt von <\cn Töchter", w ' ; "dieses die Uebereinkiuift mit sich bringt; und so können «Töchter kraft eines Vertrages suecodimu