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7 (1833)
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857
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Lehnrkcht H. I. Tit. 13. De atienatione feudi.

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hcrrn, wegen des oben angeführten Grundes 20 ), jedoch nichtdergestalt, dass ich deswegen 30 ) ein anderes Lehn Tertiäre,Welches ich [vielleicht von demselben Lehnsherrn] besitze.Wenn aber der Vasall beweisen kann, dass das Lehn ein-erliches sei, so behält er Recht, er mag besitzen oder nicht;kann er aber nicht beweisen, dass es ein väterliches sei,, oder>»t er nicht im Besitze, so behält der Lehnsherr Recht.

Dreizehnter Titel.

De alienatione feudi.( Von der Ver'dusserung des Lehns.)

Wenn der Vasall einen Theil seines Lehns veränssernWill, nämlich die Hälfte, so kann dies ohne Einwilligung' desLeluisherrn geschehen; weiter aber darf er nach Vorschrift eineszweckmässigen und wirklich bestehenden Gewohnheitsrechtes,nicht gehen, sonst vertiert er das Lehn, und das Geschäft [selbst]ist ungültig. Das Wort Veräusserung ist aber [hier auch]v »m libellarischen Contracte zu verstehen. (DiesesGewohnheitsrecht wurde [jedoch] durch ein Gesetz Lotharsaufgehoben.) Die Mailänder aber nehmen widersinniger Weisean > dass der Vasall auch das ganze Lehn und ohne Einwilli-gung ,l es Lehnsherrn veräussern könne. Aus dem Obenge-* a Sten kann nun auch darauf geschlossen werden, dass, wenn**" Vasall über sein Lehn auf alle Zeiten einen tibellarischen^ontract mit einer Kirche eingegangen hat, derselbe nicht gelle,"nd zwar deswegen, weil das Lehn nie an den Leluisherrnwieder zurückfallen würde, da die Kirche eine fort-währende Erbin ist 31 ), was auch wegen der Natur eines'prtwühr enden libellarischen Contractes für Privatpersonen8,'lt- Aber es ist doch ein Unterschied zwischen [dem libella-^Schen Contracte, der mit] der Kirche und [dem, welcher mit]einer Privatperson [eingegangen wird]. Demi die Kirche, wcl-c ' l e das Recht will und befördert, duldet es nicht, dass etwasß e gen dasselbe entweder in Bezug auf die Kirche oder auf ei-nei > Andern geschehe; eine Privatperson verstösst aber häufiger

29) Nämlich, wenn der dominus beschwören kann, dass Ich kei-nen Antheil au jenem Lehne habe.

?0) D. h. wegen des von dem Lehnsherrn geleisteten Eides.

^0 Qiniin ecclesia non desinat esse heres. Dies ist vermtithlirli»" zu verstellen, dass die Kirche, als eine moralische Personnicht sterben kann, mithin bei ihr derselbe Kall eintritt alsOb das Lehn sich in einer Familie befände, der es niemals anLehnsfolgern fehlt, in welcher vielmehr das Lehn immer' voneinem Besitzer zum andern forterbt, mithin dem Leluisherrnsich keine Aussicht zur Apertur eröffnet.