Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
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856
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856 Lkiinkkcht H. I. Tit. 11. De pignori dato fendo quid juris sit.

zugelassen werden. Die Mangelhaft igkeit des Beweises solldurch einen Eid des Vasallen, welcher das Lehn besitzt« er-gänzt werden, und nach der Meinung Einiger, mit Zuziehungvon zwölf Milvereidigten. Wenn aber der Lehnsherr im Be-sitze ist, so soll wieder durch dessen Eid, mit Zuziehungvon zwölf Milvereidigten, der Streit entschieden werden. Soverhält sicli's, wenn nicht der Vasall ein Verwalter oder Bcniif-tragter des Lehnsherrn ist, dann reicht sein, nämlich des Lehns-herrn, Eid allein hin, er miisstc sicli denn auf das ZeugnisSunparteiischer Beisitzer des Manngericlits berufen können; dennzuweilen werden auf diese Weise dem Lehnsherrn viele Güterans Arglist entzogen, was sich aus einem Gesetze ergieb'»welches in dem Titel über die Anklage königl. Sachwalter inder Lombardei befindlich ist. Dasselbe gilt vom AufsicJitsIeJiue-

Elfter Titel.

De pignori dato feudo quid juris sit.{Was bei einem verpfändeten Lehne Rechtens sei.)

So auch, wenn Jemand behaupten wollte, dass er n 11einem ihm überg-ebenen Pfände beliehen wordengei, soll man seinem Eide nicht glauben, sondern dem urivC"dächtigen Zeugniss der Beisitzer des Haus- oder Manngeri«'' 1 ' 8 'Zudem ist noch zu bemerken, dass das Aufsichfs- oder *'"'waltungslehn nach Verfluss eines Jahres zu jeder Stun-de, zu welcher es dem Lehnsherrn beliebt, von diesem W 0 "der zurückgenommen werden kann.

Zwölfter Titel.

De contentione inter me et dominum de portion

feudi fratris mei defuneti.

(Von dem Streite zwischen mir und dem Lehnsherrn über den

Lehnsaniheil meines verstorbenen Bruders.)

Wenn zwischen mir und dem Lehnsherrn über « cLchnsantheil meines verstorbenen Bruders eiStreit entstanden ist, indem ich behaupte, dass das Leim 8väterliches und ich daher zur Succession berectigt sei, jener aber dies keineswegs zugiebt, so kann 1 »wenn ich nur meinen Tlieil am Lehne habe, ich mag denseben noch besitzen, oder veräussert haben, einen Eid leis " jdass mein Vater gehörig belehnt, worden sei, ob ich gleich (' 'Antheil meines Bruders nicht besitze. Habe ich aber keine^Antheil an jeimm Lehne gehabt, so wird weder mir, notdem Lehnsherrn der Eid gestattet, ausgenommen dem Lehns-