^HHMHIH
Lkunhkciit B. I. Tit. 9, Qui a/tccetsorcu teneantur. 855
Neunter Titel.
Qui successores teneantur,
(.Welche Sachfolger verbunden sind, [die von ihrem Vorgänger
ertheille Belchnung anzuerkennen.'} )
Wenn Jemand über oin fremdes Leim die Belehnung aufd"a Fall empfangen hat: dass der gegenwärtige Be-sitzer desselben 26 ) mit Tode abgegangen sein wür-de, oder wenn Jemand unter einer Bedingung- oderfür die Zeit, wenn Niemand melir im Besitze desVelins siel» befinden wird 27 ), belehnt worden ist, sojpg nun der Lelinsbesilzer, oder der Verleiher % oder der Be-sehene zuerst sterben, es sind doch der Verleiher, oder des-S( 'U Erben, sobald die Zeit gekommen, oder die Bedingung er-füll ist, dem Beliehenen oder dessen Nachkommen verbindlich,"»gleich Andere sagen, dass, wenn der Beliehene vor dem^hnsbesilzer oder vor erfüllter Bedingung, oder vor eingerre»'euer Zeit sticht, die Erben des ersteren nicht beliehen wer-" en - könnten. Wenn [übrigens] Jemand ohne Bedingung•^t einem fremden Lehne beliehen worden ist, so hat die vor-^'lommcnc Investitur keina Wirkung. So verhält sich's, es^'issle denn die Investitur von einor geistlichen Pterson vorge-"jHMnen worden sein, denn in diesem Falle ist, wenn der''''leiher vor dem Lehnsbesitzer oder vor dtsr erfüllten Bedin-jj 8 "?) oder vor der eingelrelenen Zeit mit Tode abgegangen ist,ür Nachfolger nicht gcliahcn. Dies lasst sich aus einem Ge-■*t*S Lothars über die Precareien beweisen, und dies [Gc-8olz J gilt rauch] von den Vasallen, durch deren Tod. der Lehns-ne Xu» beendigt wird 28 ).
Zehnter Titel.
** e cotitentione inter dominum, et fidelem de
investitura feudi.
(Von dem Streite zwischen Leluisherrn und Vasallen über die
Lehnsinyestitur.)
,. Wenn sich zwischen, dem Lehnsherrn und Vasallen über''C Lehnsinvestitur ein Streit erhoben hat, so soll er durch die. Cl sitzer des Manngerichts entschieden werden. An-tc,,e Zeugen aber, obgleich sie unverdächtig sind, können nicht
iuris zu
*6) Ejjis. Hier ist nothwendig das Wort pos.sess
*7) Krat steht hier unliczwcifelr für er it.S) Qui feudi siKcessioncm nou habeant. Also von solchen Vasal-len, denen das Lehn blu.s auf Lebenszeit ertheilt wurden ist.
m