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LEHNAEOH* ]i. I. Tit. 8. De suceetsiune feudi.
Achter Titel.
De successione feudi.{Von der Lehmfolge.)Nun ist die Lehnsfolge zu untersuchen. Wenn nh'mlici»Jemand mit Hinterlassung 1 von Söhnen und Töchtern verstor-ben ist, so succediren jblog die Söhne auf gleiche Weise, «"^die Enkel, die vom Sohne abstammen, statt ihres Vaters ~hSo dass keine Anordnung: des Verstorbenen über das Lehn g" 'tige Wirkung äussert. §. \. Auch das ist zu bemerken, das»»wenn mein Bruder seinen Antheil am Lehne veräussert h a »oder seine Tochter damit hat belehnen lassen, und nnu oJuiemännliche Nachkommen stirbt, dieser Antheil dennoch auf jn ]S..zurückfällt; doch wurde dies ehemals nach der Meinudg "'"niger blos bis zum vierten Grade beobachtet, und zwar des'wegen, weil es über denselben hinaus kein väterli«' lC _,Lehn mehr genannt werden könne. Andere hingegenhaupten, [dieses liefugniss erstrecke sich] bis zum sieben'Grade. Die Tochter aber succedirt nicht in's Lehn, wenn n' cder Vater die Belohnung dergestalt empfangen hat: ,.„Söhne und Töchter in's Lehn succediren sollen» \diesem Falle succedirt [nämlich] die Tochter, wenn keine' k° J1vorhanden sind), odor wenn sie [die Tochter] nicht solbst nbelehnt worden ist. So viel von dem väterlichen Lehne;*Bei einem andern Lehne aber, welches seinen Ursprung " ,.von Brüdern hat 2 *), succedirt Einer dem Andern nicht, •mögen nun eine Investitur, oder zwei empfangen hab« n ^es mfteste denn ausdrücklich festgesetzt sein, dass EinerAndern succediren solle.
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22) Jure repraetentationi», d. h. die Enkel succediren, wj e j-Vjir.hKölnischem Itechte, in stirpes, bekommen also gemeiuscha .^denjenigen Theil des Leims, welchen ihr Vater, wenn erLehen geblieben wäre, erhalten haben würde. , »j^
23) Feuilum palernum ist ein solches, welches von eine 111scendenten auf einen Descendenten gekommen ist. « fl,
24; D. h.< welches nicht der Vater oder v P er L' c !f er iefseendent einer gewissen Person, sondern der Jirudeseihen zuerst erworben hat. _ ,_„., ..„ei
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<la der eine Bruder nicht von dem andern abstammt,gegenseitige Succession stattlinden.