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7 (1833)
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851
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Lehjikecht B. I. Tit. 5. Quibu» modi» feudum amiltatur. 851

Fünfter Titel.

Quibus modis feudum amittatur.{Auf welche Arten das Lehn verloren gehe.)Da oben gesagt worden ist, auf welche Arten ein LeimErworben und besessen werde, so wollen Wir nun untersu-hen, wie es verloren gebe. Wenn nämlich der Lehnsherreine Feldschlacht liefert, und der Vasall ihn während des Tref-l«as verlassen hat, oluie dass der Lehnsherr todt oder zumlode verwundet war, so soll er das Lehn verlieren 14 ). Glei-Ghergegtalt, wenn der Vasall seinen Lehnsherrn geschröpfthat [cueurbitäverit]. d. h. mit dessen Ehefrau den BeischlafJ'usgeiibt, oder doch denselben auszuüben versucht, oder mit*bf auf eine unanständige Weise getändelt hat, oder wenn er"üt der Tochter des Lebnsherrn (oder mit der Enkelin, diev '°'n Sohne des Lehnsherrn gezeugt ist, oder mit der Ehefrau"° s Sohnes) oder mit der Schwester des Lehnsherrn den Bei-Sr 'daf ausgeübt hat (das ist [aber nur] von dem Falle zu ycv-stu 'ien, wenn dieselbe in dem Hause des Lehnsherrn wohnt),

0 soll er nach rechtlicher. Beurtheilung das Lehn verlieren.

0 auch, wenn er sich an dem Lehnsherrn vergreift, oder," u ' Hur»- des Lehnsherrn berennt, in welcher er den Lehns-

"'i'n oder die Lehusherriu weiss. Ferner auch, wenn er sci-p 11 Bruder getödtet hat, oder den Enkel, das heisst [liier] den

,r "derssohn. Oder wenn er mehr, als die Hälfte des Leims

s Üb eil arisches Gut 15 ) einem Andern verliehen, oder,. l0nl ' als die Hälfte dergestalt verpfändet hat, dass die Ver-'"sserung freistehen solle 16 ), so verliert er, wenn er dies

'S'Jsligcr Weise gethan hat, zur Strafe sein Lehn. In allen

"; S| ' U Fällen geht das Lehn an den Lehnsherrn zurück. Hin-,,' , mm wenn der Vasall weniger, als die Hälfte des Leims

H "bell'arisches Gut verliehen hat, und ohne Lehnsfolger ge-

]" cn ) das Leim aber an den Lehnsherrn zurückgefallen ist,e * Wenn er es, nachdem er das Leim als libellarisches Gut

Wliehea oder auch verpfändet hatte, in die Hände des Lehns-*J?H freiwillig zurückgab, so kann Derjenige, der es vomK| Si !^ UU ^mpling, sich auf keine Weise gegen den Lehnsherrn§. 1. Wenn übrigens Derjenige, dun nach dem

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l «tzen.

* 4 ) Cujacius liest hier sebr richtig: dimueril non mortuum,

: »«c etc.

3 ) Denn die bona libellaria wurden nach vorgängigein schri fl-'"hen Contiactc (libellu) in's freie Eigenthum eines Aniicrnl| iit(.|- ,1,,,. Bedingung eines jahrlichen Zinses übergetragen.'> Iramactum .steht hier, wie auch Cujanius bemerkt, für

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