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852 Lkiinrf.ciit B. 1. Tit.G. F.intcojmm vcl Abhalcm etc.
Rechte die Lehnssuccession trifft, in die Investitur solcher Per-sonen eingewilligt hat', welche nach Herkommen und Gesetzzu der Lehnssuccession nicht berechtigt gewesen wären, *°darf er auf keine Weise einen Anspruch auf Zurückgabe de*Lchns machen. So auch, wenn zwei Brüder vorhanden sin«,und der eine die Investitur über das Lehn [allein] empfange"»hernach aber das Leim mit seinem Bruder getheilt hat, nn<lder erstere [üle] , welcher einen Theil des Leimes em|'f'"S'[zurückbehielt], späterhin mehr als die Hälfte des LehnS ver-kauft hat, und ohne gesetzlichen Nachfolger mit Tode abge-gangen ist, so füllt das Lehn an den Lehnsherrn zurück /'Ferner auch, wenn Jemand ein Leim innerhalb des Gebiete-seini^s fcehnsherrn besitzt, so darf er keinen Theil des Lel"' sals libellarisrhcs Gut ohne Einwilligung seines Lehnsherrn aeinen Andern verleihen oder verpfänden. Gleicherweise vV ener ausserhalb jene« Gebietes ein Lehn besitzt, aufweichest'^der Lehnsherr die Gerichtsbarkeit oder ein anderes Befug» 1 *'hat 18 ), und der Vasall es ohne dessen Einwilligung vei''" 1sert hat, lallt es mit Hecht an den Lehnsherrn zurück.
Sechster Titel.
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Epixcopum vel Abbaletn, vel Abb atissaMdominum plebis™) fendum darc von pos &e \(l)uss ein lihchof, oder ein Abt oder eine Afbtitiin oder e 'Kirchenvorileher kein Lehn ertheilen kann.)
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Ferner, wenn ein Bischof oder ein Abt, oder eine *n, oder ein Kirchcuvorateher ein Lehn an dcnjcnig' ;n ,
der ihnen unterworfenen Kirchen begründet hat, r. nünden 20 ) genannt werden, so ist diese Verleihungvom Papst Urban in einer heiligen Synode erlassene 11
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17) Diese höchst schwierige .Stelle dürfte folgenden * ,iij«,ung
ten. A. erwirbt ein Lehn und thcilt dieses ohne Be«-' 1 B .,| S o
des Lehnsherrn mit seinem Bruder II. Der letztere k»n hr. t . . ■ ' -.. ....... ■ . ._i ___ r* iftzt i" .
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gar nicht als Vasall betrachtet «erden. A. Verkauft ]«* .j.^eals die Hälfte des Leims und geht ohne ladinsfolger in" ■ „ e .ab. Hier würde der Lehnsherr, wegen der von A. '"'y.^illneu Felonie, ohne llücksicht auf B., der von ihm ier tur<"niemals anerkannt worden war, das Lehn Jure <>ieinziehen.18.) liittrictum vcl alinin honorem. . /)»;««'""
19) Domiuui plcbit ist gleichbedeutend mit V*W ", ßjr-oder Oeconomm, welcher unter Aulsicht des BfcCBOW «"chengütcr zu verwalten hat. . ,|j..i,en z "
20) Tituli. Nämlich solche Güter, welche den .G««« 6 »ilucni Unterhalte von der Kirche angewiesen sind.
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