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7 (1833)
Entstehung
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850
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850 Lkhniuiciiv B. I. Tit. 4. Si de invcstilura feudi controv. fuerit-

welcher [sie] besitzt, einen Eid leisten 10 ). §. 5. Wenn Je-mand über ein bestimmtes Grundstück u ) die Lehnsinvestilnrempfangen hat, und nun behauptet, dass ihm kraft derInvestitur auch aller Zuwachs [des Grundstücks] ge-höre, so muss der Vasall, wenn der Lehnsherr in dem Be-reiche [des Grundstückes] sich etwas vorbehalten hat, durchdie Beisitzer des Manngerichtes oder durch den Lelinsscliei»die Investitur über den Zuwachs beweisen. Hat sich aber derLehnsherr in dem [verliehenen] Bezirke nichts Vorbehalte»»dann kann der Vasall den ganzen Zuwachs als lehmbar i»Anspruch nehmen. Wenn aber der Vasall im Besil/.e de»Zuwachses sich befindet, so braucht er die Investitur darübernicht zu beweisen, sondern nur zn'schwören 12 ). §. Q. We" nhinwiederum Jemand die Investitur über ein Lehn mit all<-' mZuwachs, der [vielleicht] noch dazu komm 011könnte, erhallen hat, und es ist bei Lebzeiten Dessen, vondem er das Leim empfangen hat, [wirklich] ein Zuwachs g' e "Schellen, so kann er denselben |als Lehn] in Anspruch 1 nüU "men; wenn aber Der, welcher ihm die Investitur ertheilt h a *>ohne Nachkommen mit Tode abgegangen, und das Leb» ""Denjenigen zurückgefallen ist, von welchem er es empfangt"hatte (oder auch an einen Andern), so gehört alles Das, ^"' x fnach dem Tode des Verleihers hinzugekommen ist, Deni;e nl "gen, an den das Lehn zurückgefallen ist [und nicht & anVasallen]»).

10) Nämlich, dass ihm die Sache nicht als Pfand, sondern »'Lehn übergeben worden sei.

11) Mamnm bedeutet hier ganz dasselbe, was unter dem i« fZ\-sclben §. vorkommenden Worte cuftis zu verstehen ist '." Iier -lich ein aus Aeckern, Gärten oder Wiesen bestehendes, »'halb gewisser Grenzen befindliches Gebiet.

12) Dass er mit der accessio (naturalis) belehnt worden sei.

13) Der in diesem §. besprochene Fall scheint folgende*^,seinseil

dass .^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^Stückes unter dem l.eiinsveibande begriffen sein sollen. ( ^ e _6ich nun, so lange B. oder ein f.ehnsf'olgcr desselben an VJ s .ben ist, eine Accession ereignet, so kann C. dieselbe ' '. s<-bar in Anspruch nehmen, Ist aber die Familie des H- J .,A%t'storbeu, das Lehn also an den A. zurückgefallen " » z uerst der Zuwachs eingetreten, so talit der letztere «ein iund C. hat keine Ansprüche darauf.

i/ei in uieacm g. «CKpiocnene fall scneinl i<"«' "" , | aH -ein:.A. belehnt den H. mit einem Grundstücke, web'"' ; V,j| l()elbe wieder an C. als Afterlehn und zwar dergestalt verl .^ass auch die etwanigen,'künftigen Accessionen jenes <»

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