.Lkumiecut JJ. I. Tit.4. Si deinvetlilura feudi controv.fuerit. 849
Ull d auch nicht auf die oben beschriebenen Arien beweisenkann, so wird dem Lehnsherrn, obgleich derselbe nach dem• s| i"engen Hechle schwüren miissle, dennoch, der liilliykoit hal-UU1 ', Weil jener [der Klüger] schon -wegen eines andern Loh-,lü s [dessen] Vasall ist, der Eid erlassen. §. 2. Wenn aberJemand behauptet, dass ihm ein Lehn, kraft des Snccessions-^«hlcs, zustehe, und sie]» darauf beruft, dass dasselbe ein v a-te '"Uches sei, so soll er dieses Lehn, wenn e» die Hälfte,0l «-r einen Theil desselben besitz!, oder diesen Theil gegen einAllodium umgetauscht hat, oder wenn er durch andere triftig««Ölnde darlhiin kann, dass jenes Lehn ein väterliches sei, mit*h:ehl behalten) kann er dies aber auf die beschriebene Artn 'ehl beweisen, so ist er zur Eidesleistung- nebst zwölf Mil-v, 'i-cidiVfeii zuzulassen B ). §. 3. (üeichergeslalt, wenn ein Va-J U U eine Borg inne hat und behauplel, dass er sie alsLehn besitze, der Eig-enlhiimer aber enlgegnet, dass er'"m dieselbe nur zur Aufsicht übergeben habe, sol, niSs der Eig-enlhiimer den Beweis führen, und kann er be-Y' ; isen, so muss Der, welcher das Lehn besitzt, dem Eigen-l"""er dasselbe zurückgeben , oder durch die Beisitzer desflliuiiigciicliis oder durch einen Lehnsschein darlhun, dass er,^"'lulcm er |die Burg] in Aufsicht erhallen, vom Lehnsherrn' ie Inveslilur darüber empfangen habe. Wenn aber der Lehns-•*t seinen Beweis verfehlt, so muss Derjenige, welcher be-ll '» einen Eid leisten 0 )« §. 4. So auch, wenn Jemand eine" r g oder eine andere Sache besilzl, und der EigenthümerN»tj er habe ihm dieselbe als Pfand g-eg-eben, jener,lln -r behauptet, sie als Lehn empfangen zu haben, so"!ss, wenn der Lehnsherr beweisen kann, dass er sie alsjaiul übergeben habe, Der, welcher besitzt, dieselbe dum• •p-nlhünier zurückgeben, oder auf die oben beschriebene'eise darlhun, dass er, nachdem er die Sache vom Eigen-. ""»er als Pfand erhallen halle, sie als Lehn empfangen ha-> Wenn aber tU-r Eig-enlhiimer nicht beweisen kann, dass"ie Sache als Pfand übergeben habe, so muss Derjenige,
8) l)a der Besitz für ihn streitet, so spricht ihm das GesetzWnseJben auch ferner zu, \venn er mittelst Bidet) erhärtet,oasa er auf keine andere Weise, als durch Succcssiun zu dem-"ejben gelangt sei. — Saerameuluk* (VmiHacrui/iciilnlrs , Com-VUrgntoret, CmifidcjuMore») waren eine um dem Hiehtrr zubestimmende Anzahl rop Personen — (gewöhnlich sieben),Welche, che die Hauptperson zinu entscheidenden Et de gelas-sen wurde, schwören niussten, dass sie die letztere für i»Uub-Müi-dig hielten,
y «amllch, dass ihm die Investitur ober die Burg wirklich er-theilt worden sei.
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