848 Lehnrecht n. I. Tit. 4. Si de invctlilura controversia fuerii.
gestorben Ist, so sind die Nachfolger des Erstehen niclit gehal-ten, die Investitur vorzunehmen oder zu bestätigen, wenn auchdie Beisitzer des Manngorichtes oder ein Lelinsschein dafür )zeugen, es miisste denn Derjenige, welcher die Investitur em-pfangen hatte, kraft derselben und mit Einwilligung des bis-herigen Inhabers in den Besitz des Leimes gesetzt worden sein-Wenn aber der Lehnsbesifzer früher gestorben wäre, als D< ;r >welcher dib Investitur erllieilt hat, dann ist der Letztere [s°wie dessen Nachfolger] zum Anerkenntniss derselben verbunden.Wenn aber Layen auf irgend eine der oben beschrieben« 11'Arten die Investitur an Jemanden ertheilt haben, so sind dieErben 5 ) derselben, wenn nur jene erwiesen ist 6 ), ohne Unter-schied gehalten, dieselbe anzuerkennen.-
Vierter Titel.
Si de i?ivestitura feudi controversia fuerit-(Wenn über die Lehntinveslilur Streit cnftte/U.)
Nun wollen Wir untersuchen, was Hechtens sei, we" 11itwischen dem Lehnsherrn und Vasallen ein- Streit über ''"'Lehnsinvestitur entsteht. Wenn nämlich die Investitur vor de"Beisitzern des Maimgcrichtcs oder durch einen Leliiissrhoin *'"schehen ist, sio ist der Lehnsherr billig dazn anzuhalten, <' ;lsSer den Belehnten in den Besitz des Lehrte« setze. Wenn ab 1 -'Jemand schon im Besitze des Leimes ist, und der Lehnshe •erhebt einen Streit gegen ihn, so mn.ss Jener, wegen des **Sitzes, schwören [dass ihm die Investitur ertheilt worden S el J'Wenn aber Jemand nicht im Besitze ist, und auch nicht adie vorboscliricboucn Arten den Beweis führen kann, damuss Derjenige einen Eid leisten, von welchem nuiu ft 'aJiauplet, dass er die Investitur vorgenommen habe ')• §' .'.Wenn aber Jemand ein Lehn besitzt, über welches kein Sanhängig ist, nnd nun behauptet', dass er von demScD 1Lehnsherrn d ie In vestitur [auch noch] über oui *deres Lehn empfangen habe, aber nicht im Besitze i >
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4) Nämlich für das gegebene Versprechen oder für 01reit» erttieilte Investitur. . e jn
5) Da das dominium directum, an und für sich bctraclitet,allndiumUt, so mattste liier dus Wort heredes mit ^r(iiicisetzt Werden; . ■\Vo>' t
6) Für elaruerint ist wohl etarnerit zu lesen und cncsis^auf die Investitur zu beziehen, welche raliombu» ( ve "'". ulU lpraedietü, nämlich durch das Zcugttiss der yare» cumdurch den Lehnsschciu) ermittelt werden soll. Jn „,
Dieser muss nämlich schwören, dass die Investitur ^ou
7)
nicht ertheilt worden sei.