Constitution HI.
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neu Wir, dass in Gümässheit dos alten Gesetzes 4 ) über diuerbiinlerlhäiiigen Dauern uud Colonen, welche Landbcbaucrsind, die Kinder crbunterlhänig niul Colonen sein sollen, abertnur dann], -wenn 5 ) blos die Mutier frei war, als sie Kindererzeuge; dang also dulden Wir auf keine Weise, dassdio freißGeburt dadurch verletzt werde,, wenn eine solclie M Frau miteinem solchen Manne, der weder erbimterthünig- noch ColoneWar, verbunden gewesen ist, indem das Gesetz nur in diesemFall gelten soll. iWir verordnen daher durch ein allgemeinesGesetz, dass das Kind eines Erbuiiterthänigen und Colonendem Stand des Vaters fplgen soll. So wird der l'iscus undWerden die Abgabenpllichtigcn ohne Schaden sein, theuerstorVater 6 ). Indem Wir also in sofern die Sache verbessern, er-lassen Wir gegenwärtige Verfügung, welche deine Hoheit inganz Illyrien beobachten soll, damit dadurch den Kigentliü-»nern kein Schade zugclügt werde. Deine Hoheit soll sich als?beeilen, diesen Unsorn Willen, welcher durch das gegenwär-tige Gesetz ausgesprochen worden, ist, ins Werk zu setzen,Indem Denjenigen, welcher ihn verletzt, oder zu verletzen ge-mattet haben wird, eine Strafe von zolin Pfund Goldes 0*8«*»oll. Gegeben nnd unterzeichnet zu Conslantinopel den 13tenApril üa,i4ted Jahre der Ilegicr.mg- des Kaisers Justinia-aus unter dem Consulat des Juätinus (540).
III 1 ).
Int Namen Unteren Herrn Jetui Chrhtus. Der Kaiser CätarFlaviu* Juilinianvu 4er Bestcger der Alanen, Ool/ten,Pranken, Germanen, Vandalen, Afrikaner, der Fromm»,Glückliche, Berühmte, Triumphalen-, Auguslus an JSar,e$Panfrvniut und den Senat.Da der Ablauf einer barbarischen Zeit stets Veranlassung-zuNeuerungen und zur Umänderung der allen Gesetze durch Bekannt-machung allgemeiner neuer Gesetze giebt, so ist es nothwendig,<kn schwierigen Lagen der Menschen durch ein gemeinsamesMittel zu Hülfe zu kommen. Die allgemeinen von ganz Italien
4) Vergl. Nov. 54. praef.
5) Der Text ist hier corrupt.
6) Vergl. oben Anm. 3. zu Nov. 143.
1) Diese Constitution Justini an's ist erst Im Jahre 1825 vonBiencr" aus der Wiener Handschrift von Julians Nbvellen-auszuir herausgegeben worden in der Zeitschr. für geschieht!.KecfitsViss. Bd. 5. S. 352-353. Die Uebersrhrift derselbenscheint Pas was am Kmlo des vorhergebenden Stücks derHandschrift steht: I J X. quae data cit pro debitorihus in ItaliaelSivWa, gewesen zu sein. — Uebrigens Ist der Text sehr corrupt.Es hat daher in der Uebersetzung nur der Sinn mit möglicherAuschliessung an die Worte wiedergegeben werden können.