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7 (1833)
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Constituviox II. De Adacriptitii» et colonii.

rende Zutritt gewisser Maassen versclilossen zu werden soliei-ne; vielmehr eröffnen Wir ihnen uueh die Erlaubnis», in dasLand Italien zu gehen, und daselbst zum Behuf der Wieder-herstellung' ihrer Besitzungen so lange Zeit, als sie wollen, zuverweilen, da es schwer ist, dass die Besitzungen in Abwe-senheit der Eigenthiimer wiederhergestellt werden oder diegehörige Cultnr erhalten. Deine Hoheit soll nun suchen,Das, was Unsere Majestät durch diese kaiserliche pragmati-sche Verfügung festgesetzt hat, durchgängig ins Werk, zu setze«und zu beobachten, indem eine Strafe von zehn Pfund Goldesdem Uebertreter Unserer Befehle bevorstehen soll. Diese prag-matische Verfügung ist gegeben zu Constantinopel den 13^"August im 28sten Jahre der Regierung des Kaisers Justini »"nns, im 13<en Jahre nach dem Consulat des BasiliuS 'Cl. (554), als 'Narsin res, V. Illustr.) Praepositus sacricubiculi, und Antiochus, V. Magnif. Praefactus i» IW"Uen war.

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De Adscriptitiis et colonis.{Von den erbunlerthiinigen Bauern und Colonen 1 ).)

Der Kaiser Juttinianut an Dominicue, Prü/ectut'Es haben die Bewohner von Lngdunum 2 ) Unsere M"'jesfä't unterrichtet, dass Wir früher ein Gesetz erlassen haben»durch welches Wir festgesetzt haben, dass die erbiinlerthäiiin'' 11Bauern oder Colonen, welche sich mit freien Frauen Heise""lieh vermischen, freie Kinder erzeugen 3 ), und dass dadurch?hre Grundstücke und Abgaben beeinträchtigt werden, lAdeffldie Landbcbaner fortgingen, da sie von einer freien M«t'^ rgeboren wären. I Indem Wir nun auch dies verbessern, veroi'd-

20) »ei Julian heisst es: Narti urbi JH.; daraus hat man par-tim. III, gemacht; vielleicht ist zu lesen: Kurie viro HB"*i) Diese Constitution, welche schon Cujacius in den Obtefvationib. IV. c. 28. erwähnte, gab Miraeus hinter dem * u "lian heraus, und dann kam sie durch Conti us in die Aus-sahen des Corpus jtir. civ. Vergl. v. Savjgny Gesch. deKöm. Rechts im Mittelalt. T. 2. S. 272. Aiim. 26. u. WienerGesch. der Novellen S. 482 f. .

2) Lvgdunemium. Andere lesen Ligdinensivm oder Lygdinc -««m»j. Dass hier aber nicht Lugdunum (Lyon) In GaH'j"'sondern ein Ort in Illyrien gemeint sei, ergieht sich theils j» 1aus, dass damals jenes Lugdunum nicht unter der llcrrson«der griechischen Kaiser stand, theils daraus, dass weiter unttlllynen ausdrücklich erwähnt wird. Vergl. Gotholrcu.ad h. I. ..

3) L. 24. C. dt agricol. il. 47., bestätigt durch Nov. 54. pr<tej-eap. i., aber geändert durch Nov. 162. c. 2.