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Constitution I. Vragmalica tanctio Justiniani Impcrat. etc. 831
äffend einem Anderen von dem Tyrannen Tofilas Etwas ge-'•'•'stet oder geschenkt worden sei, so gestalten Wir durchaus•"cht , dass dies beslclie und in Gültigkeit: bleibe, vielmehr be-willen Wir, dass die weggenommenen SacJien von dergleichenöesilzern den allen Eigenthümcrn zurückgegeben werden sof-te». Denn Wir gestalten nicht, dass Das, was von Jenem zur^'•'t seiner Tyrannei gethan worden ist, Unsere Zeiten der"'selzmässigkeit schände.
Drittes Capitel. Niemandem soll der wahrend feiner Ge-fangenschaft bei feindlichen Völkern erfolgte Verlust vonUrkunden schaden.
i . Obwohl nämlich durch ein allgemeines Gesetz dafür ge-Sor gt worden ist 0 ), dass der Verlust von Urkunden den Eigen-'"iunecn, für welche die Urkunden aulg'esel/.t worden sind,Johlen Vermögens-IN'achl heil bringen, soll, so haben Wir doch%, gut befunden, dies insbesondere; au jenen Orten,21» erneuern,
% Wir wissen, dass durch verschiedene Unglücksfälle und<<:iml|j,he Einfalle für Menschen sowohl in der Stadt IlomNbst, als auch an anderen Orten Urkunden verloren gegan-ß en .\Bind. . Damit ••also JNicriiand. dadurch eine Uhicane erleide,oder irgend einen IN'achlheil erfahre, so verordnen Wir, dass<l!| ' Verlust oder die Verderbung' von Urkunden den Eigenlhü-
jjfign. oder Besitzern von Sachen, oder den Gläubigern, für vyel-^Wri die Urkunden aufgesetzt worden sind , keinen J\achtheil in
r^Hg auf ihr Eigeulhum, oder ihren Besitz, oder ihre For-ll0n, »a- bringen soll.
Vierte» Capitel.
Aber Wir befehlen auch, dass, wenn Jemand die Sachen
,'nes Abwesenden, oder auch eines Gefangenen, z. I}. Heer-
'"i, eigenmächtig- oder auf den Befahl irgend eines Anderen
'Snfren, oder sie bittweise innegehabt hat, sie demselben,
ein, er zurückgekehrt oder befreit worden ist, oder auch den
ittx desselben ohne irgend einen Aufschub zurückgegeben
(;i 'deu sollen. Und die gesetzliche Vorschrift fügt noch hin.
»dass, wenn Jener vielleicht: gestorben ist, die Zurückgabe
l, 'h au d; e Jßeben desselben erfolgen solle.
"nftes Capitel. Niemand soll sich fremdes Gut anmassen.
J"eil Wir es aber für Wahrscheinlich hallen, dass Manche
J ' ^ei( de,. Tyrannei ihre Sachen aus Furcht an Menschen, wel-
entweder irgend ein Ami bekleidelen, oder welchen ein aude-
. ^eschttrl oder eine («ewnlf von Tolilas übertragen war oder
•* Vergl. l. 4. 5. V. de fide Instrument. 4. 21.