832 Constitution I. Pragmalica sanclio Justiniani Imperat. etc.
welche bei ihm in Gunst standen, sei es durch Verkauf oder durchirgend einen anderen Contraot verä'iisserl. haben , mm aber ver-langen, dass Das, was früher geschehen ist, wieder aufgeho*ben werde, weil es durch Gewalt oder uns Furcht zur »•»der Tyrannei geschehen sei, so verordnen Wir, dass Alle dieFrlaubniss haben sollen, das -Ihrige ziirükziinehtncn, oder /-"vindiciren, oder den Besitz vom Richler zu erlangen, jedochnur gegen Zurückerstattung des Preises, wenn sich näntnc"durch den Beweis desjenigen, welcher ihn gegeben zu habe"behauptet, ergeben haben wird, dass er in der Thal; gezahltund er nicht nachher auf irgend eine Weise, wie durch B 6 "trug, heimlich entzogen, oder von ihm wieder zurückgenommenWorden ist 7 ); da Wir glauben, dass es nicht ohne Grund Sjjjjdass in der damaligen Zeit Vieles aus Furcht und durch " c "walt geschehen sei, was der Forderung der Gerechtigkeit »fjrnäss in Unseren Zeilen wieder aufgehoben werden niuss; '"'dem nämlich die in die Urkunden gesfeMe ? StrafbesliTnj»™j|wegen der vorhin erwähnten Verordnungen in jeder Ili! 1 *"^' ,
6'llne Wirkung- sein soll.
in
Sechstes Capitel. Von der Zeil des MeimheJirrtchls, *' A ' n ~lieh nach der Gcfangenichafl.
Da aber durch die Gnade Golles Alle Unscrcr/Jfcrrs'j'j^zurückgegeben worden sind, 'so verordnen Wir, der Kra^ \serer Gesetze gemäss, dass die Verjährung von dreissig ' </vierzig Jahren, und sonst noch andere, nach dem Gesetz- «*i,finden nnd durchaus ihre Gültigkeit behalten soll, so 4 ' ;lS f , ,die Zeiten, welche die Kriegsunruhe neit der Ankunl' PTyrannen in sich begreift, nicht jn die Verjährungszeitengerechnet werden sollen.
Siebentes Capitel. Dm» die Urkunden [nac/tt] al> u»S ul " Swiderrufen werden sollen.
Wir haben in Erfahrung gebracht, dass, wi<» rcI1 ' ( ' /(feindliche Uebcrmnth die Stadt Itum und andere Slädle Vt^hielt , verscJiiedene Contracte zwischen den Hörnern, W - ■(«■setzt gehallen wurden, geschlossen oder auch iMiuBde« .gesetzt worden sind, dass aber gegenwärtig Manche*' l.wähnten Contracte wieder aufheben oder auch die U'* ^als ungültig widerrufen; deshalb verordnen Wir, dass,
7) Wer gewöhnlich« Text lautet so:
'de-
^^^^_^^^^_^_r r.praediii tantum moio J p \ u -
licet reititulin, qui tarnen eo, <jui sc dedime perhxM ,^ ^ fl
//ante veraciler cohititerit cxtoluta, nee -----* ublract<> „
reeepta. Dies glebt keinen passenden Sinn. ICH «■ ■■tii» .... reatiluti*, rjuae .... OOlOtitmnl etc.
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