Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
829
Einzelbild herunterladen
 

Einer XIII. Lex dt AUxnntlriiiia et AegypliacU provinciis. 829

Bischofs wagen sollten 8 *), ein Asylrecht 7-11 erlheilen, so soll"h'ht blos Das, was sie gelhan, durchaus Ungültig' sein, son-" t ' | u sie sollen auch selbst den Schaden dem öffentlichen SchatzVei "gülen; ausserdem sollen sie auch, wenn sie so Etwas wi-"w den Willen ihres Bischofs gefhan haben werden, schlech-terdings von den Acmtern, welche sie haben, .enfselzt und!, "s dein pri österlichen Stand gcslossen werden. §. 5- Wennil h<'r der Slatthaller gegen die Vorsi iiriff irgend Jemandem,Welcher den Cussen deiner Jlohcil zugewiesene Öffentliche Ab-gaben schuldet, ein As virecht ert heilt haben wird, [so sollen]'"»Weder die T/ibu/li, oder die Primates * *" '*. 56 h '

setzeche

55) .Statt tl iH ro)./.ii']tieit lese ich: ff $1 joiÜ^aopai und scnoch ttßtol vor ftVvfai', wie- i m Cap. 10. §. 2. Auf ülinliWeise ilndert A g y La e u s.

56) Aucli der Srhluss dieses Knirls ist lückenhaft. Vcrgl. dieähnliche Disposition im CapV'tO. §. 3.

, : . , I,;i

/ -i ibii ,; -

I> : """"

' 1 .

.i 9J :