Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
828
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828 Edict XIII. Lex de Alexandrinis et Aegypliacis provincii«.

sofern als die unter ihm stehenden Provinzen und StädteEs sollen auch die wolilachfbaren Tribuni und das ganze bür-gerliche und städtische Hülfspersonal riicksichllich ihres Gür-tels, ihres Vermögens und ihrer Wohlfahrt in Gefahr sein»wenn sie ihm nicht beistehen "werden; aber der hierher erfol-genden Lieferung der Getreideabgabe bis zu dem zehnten de»Monats September eines Jeden Steuerjahrs, *wenn er es nicJ»abgesendet und in der Stadt Alexandrien dem Augnstalls der-selben oder den von demselben hierzu Bestimmten übergebe«haben wird. §. 3. Das von Uns aber zum Unterhalt der StadtAlexandrien verwilligte Getreide soll er bis zu dem fünfzehn'ten des Monats October absenden und dem wohlansehnliche nAugustalis übergeben, * entweder die Scriniarii oder Dlej finI "gen, -welche die Stelle derselben vertreten, dies 55 ) erhalt 6 "werden, jedoch innerhalb des Termins und zu den Zweck en >zu welchen es nach der Verordnung deines Sitzes gesehen"soll, wenn auch sie wollen, dass dies geschehe; sie mttM'?denn das Asylrecht zu dem Zwecke geben, damit fDiejenig 011 'welche es erhalten haben,] wenn sie die heiligen Bezirke >'"'"lassen haben, sich [öffentlich] sehen lassen und dafür sorff" 11 'wie sie dem öffentlichen Schätz Zahlung leisten oder ihm "cherheit gewähren, welche die Scriniarii deines Gerichls °halten sollen, da sie auch die Gefahr dieser Sachen trap e 'Denn Wir wollen, dass das Asylrecht, welches gegen <'";Vorschrift ertheilt wird, kein Asylrecht sein, vielmehr "''''!nige, welcher ein solches Asylrecht vergeblich erhalle» '' 'die Eintreibung überall, auch innerhalb der heiligen ßc/.i 1erleiden soll. Ausserdem soll auch Derjenige, welcher '

er/emge, wel

selbe crlheilt hal, inglciehcn seine Krbeu und Naclifolger

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und

Sein Vermögen den dadurch herbeigeführten liinlreibuiig" 11 ,,Ansprüchen unterliegen. §. 4- Wenn aber einer von de» ' .^geliebtesten Bischöfen gegen das Gesagte das Asylrcrhl '''"haben wird, so sollen die Gollgelicbleslcn Oeeonomi " n ... | , .trone**) der Unter 1 ihm stehenden Kirche den daraus dem 0.liehen Schatz entstehenden Schaden ersetzen, und zwar z>derst aus eigenen Mitteln und ihrem eigenen Vermögen, y -atf.sie aber dürftig sind, aus dem Verinögen der hochheilig"che. Wenn sie aber wider den Willen des GqttgdiettWi

53) F,s ist hier jeden I'alls von der Krthcilung des Am'' ^.die Kede, und ohne Zweifel war in den Worten, WT5IC obcJ1gefallen sind, das Verbot derselben ausgesprochen. *o \Cap. 10.

Nov. "4.

54) "Exäixoi, Vergl. die Anm. 20. zu