Kdict XIII. Lex de Alexandrini* elAegypliacis.provinciis,; 8U7
^ Vierundzwaiizigstes Capitel. Er wird aber die**Wrs<shaft sowohl über die Soldaten als über die. Civil - Perso-" (,| i hüben, mul zwar über jene kraft des Rechts der Mililair-'^talUiallciscIian, über diese aber kraft t\i:r Gerirlifsburkeif despuguslalis; natürlich auch über die ihm, wie wir gesagt h;i-" e ", unterworfenen Provinzial- Statthalter, welche die erwähn-ten Provinzen verwallen, und über die ihnen gehorchendenKohorten, ingleichen über alles städtische und öffentliche Jlülfs-M»8onal, ferner über jeden Beamten und Verwalter städlischcr'"Gelegenheiten, und kurz über Alle, welche in. jenen Pro-'"zen entweder sich befinden, oder wohnen,, oder Pagar-
eft51 ) sind, oder in irgend einer Art eine ölfentliche Ver-waltung- führen. Er soll nämlich, die Befugniss iiaben, diesel-f* vor sich bringen zu lassen, auch wenn sie in anderen ihm'Uclit52) unterworfenen Provinzen wohnen, jedoch blos bei Gc-^enheit der Eintreibungen der öirenllichcn Abgaben. DiesRo 'l er thun, wenn auch die Personen, welche au Orfen sich^'iuden, die ihm untergeben sind, entfliehen sollten. So nä'm-.";'' Wird die Eintreibung der Öffentlichen Abgaben in jeder
'"sieht ohne Umstände erfolgen. §. 1. Wenn er aber finden','. 1|,; ) dass gewisse Pagarclien, wegen welcher er ebenfalls-,° Gefahr tragt, in Beziig auf die Lieferung der gehörigen
'j l j" l; idcabg-nbo, oder in Bezug auf Das, was zu den Fracht-* dern un d zll den Ausgaben in der Provinz gegeben wird,
"redlich handeln, so soll er dieselben zwar nicht absefzen,
er unter Gewahrsam bringen, und andere zu dem Geschäft. a, |8iich(; Männer aussuchen, so wie dies dem Sitz deiner .11 o-
e,t melden, damit die Sache durch dich und Den,- welcherj <les ]\I a [ dasselbe Amt inne haben wird , vor den Kaiser g-e-
ac nt werde und von daher eine Anordnung derselben ei-fol-° e > So dass die der Unredlichkeit Beschuldigten, wenn WirG • ^ ,lt nu( ' l; n, fortgeschickt, die an die Stelle derselben
e wähl( ( .n aber, wenn Wir sie für brauchbar halten wer-
Ü' Stu "' derselben eingesetzt werden, und die Pagarcliieen. tt das Vermögen derselben erhalten sollen, indem hierüber
ne kaiserliche Verordnung von Uns, so wie eine Ver-jüng' von deinem Sil/, erlassen werden soll. §. !2. Wir.°U<JU nun, dass er vorerst für die Lieferung- der gehö-
, h^U CtI(i(i- ( .wI„.iImiw»1i(. utifl l'iii* neu 1 liili'i-liti|t VOn A.le\')ll
eidej auf eigene, ■-..». am my uu ■ .»■■.■..■«.i-«,».». 1 uivi' iiud der ill
0rt »eiiden Cohorten nach Alexandrien schicken soll
. «eii nun, dass er vorerst lur die JLielcruuj>eu Getreideabgabe und für den Unterhalt iu -n Sorge tragen soll, so dass er [das Gcti-cidi«rahr ,,nd auf die der Provinzial.- Statthalter ui
inenin
> Oux schiebe ich mit Agylaeus ein.