Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
826
Einzelbild herunterladen
 

826 Edict XIII. Lex da Alexandrinii et Aegyptiacia provinciis.

schuldige Geld oLne alle Verminderung eintreiben nnd ein-fordern, und dem Einnehmer geben soll, und zwar inner-halb der festgesetzten Fristen, ohne dieselben in irgend .einerHinsicht zu überschreiten, damit er der Berechnung der Fracht-gelder kein Hinderniss in den Weg Jege, welches wieder"! 11ein Hinderniss für die Entrichtung der gehörigen Gefreidcabgabesein würde. Die Gefahr dieser Sache wird ihn nämlich Jcr-maassen treffen, dass ihm nnd seiner Cohorte das Doppel' evon Allem, was dem Einnehmer der Frachtgelder nicht ZU dembestimmten Termin gezahlt sein wird, abgefordert werden toün§. 2. Alles aber, was ans dem ihm von Uns übergeben« 11Landstrich an die Gassen deiner Hoheit zu entrichten ist, W° l "len Wir durch die Cohorte deiner Hoheit, ingleichen durch di"Scriniarii und Tractatores der crwäluiten Provinzen auf eigen 0Gefahr desselben den Ortschaften, .Städten und Personen abge-fordert wissen, , welche in dem diesem Unserem kaiserliche"Gesetz beigefügten Verzeichniss angegeben sind, durch weh fledie Leichtigkeit der Eintreibung deutlicher wird. Dieselbe"sollen nun diese Abgaben eintreiben und hierher senden; " uCsoll Niemand das Asylrechf ertheilen, gleichviel ob er ein A" 1bekleidet, oder der Bischof einer Stadt, oder der wohlanseh 11 'liehe Auguslalis von Alexandrien ist, wenn keine Verord" 1 "!"deines Sitzes erfolgt, welche dies vorschreibt, oder auch <"^Tractatores selbst * 48 ). Dies hat auch der gegenwärtige J' 1 ' 1 "'bor dieses Amtes, nämlich der rühm würdigste Orion, gf*"*TDie Städtischen Quittungen 49 ), sowohl die, welche unter J°f n _nes, als audh die, welche unter Orion ausgestellt [und '}\£.her] gesendet worden sind, hat deine Hoheit nnd haben ' ,eingesehen. Es würde also nur Nachlässigkeit und Vorrälhe'sein, wenn er nicht Denjenigen, welche so vortrefflich g' 11 'delt haben, nachfolgen wollte, zumal da Wir ihn bedcine"«^nnd mächtiger gemacht und ihm die Cohorte und die GcricW 8 "keit des Auguslalis ergeben haben. Denn es würde nicht

cht erlang«

Staat

ertragen sein, wenn Jemand, welcher grossere Machschwächer als die Vorgänger handeln und den ganzender Gefahr, so ,wie sich einem ewigen Verderben ""sse zwollte, da er das Amt verlieren und verklagt werden wui';'selbst im Privatleben und nach dem Tode durch s(; inc Erbe" <^Schuld tilgen müsste, bis das ganze nicht ausgeführte IV . ^Getreide ZII f | r ,.j Arlabae 40 ) durch die Einforderung des J,|/ j 1 'deiner Hoheit dem öffentlichen Schatz zurückerstattet sein W"»'""

48) Kinc 1,,'jckc. Vergl. oben c 10.

4(1) Antfxftt n).r)vti,(t(a s . Vergl. oben Aul". 43.

50) Vergl. üben Aniu. 10.