Edict XIII. Lex de Alexandrinis et Aegi/ptiacit })rovinciia. 825
J'lcs Getreide nach Alexandrien gebracht und dem dermaligcn«nhaber des Amtes eines Aiigustalis zu Mareotis übergebenhabe. Damit aber 46 ) der wohlansehuliche Auguslalis nicht mehr"i Resorgniss sei, verordnen Wir, dass der jeweilige wohlachtbare^ivil-Statthalter von Libyen auf eigene Gefahr einen recht schalfenenMann wählen, und denselben als seinen Stellvertreter abschickensoll. Dieser soll seinen Sitz in Mareotis und der Stadt Maria«' a ites haben, in allen Civil- und Criminal-Rechtssachen und' )c 'i allem Ucbrigen, was in dem Umkreis von Mareotis und"°r Stadt Menelaites geschieht, Richter sein und die schuldi-St'nAbgaben beitreiben; ingleichen, wenn aufrührerische Alexan-driner fliehen, dieselben sowohl festnehmen, als auch zu dem^ohlansehnlichen Augustalis, unter Erlassung eines öffentlichen^chreibens an denselben, schallen lassen soll, damit keine That•h* Art ungestraft bleibe. "Wenn jedoch der wohlansehnliche■A-ngnstalisAufruhrer, welche nachMareotis geflohensind, ergrei-' b 'i lassen will, so soll er die Befiigniss haben, einen Von den"uter ihm siehenden Gelängnissaufsehern nebst einem öffentli-c 'ien Schreiben an den Stellvertreter des Statthalters der Pro-J'jnz Libyen abzusenden, damit durch die Fürsorge und auf" e fahr desselben die Unruhestiflor ergriffen, 1 übergeben und"ach Alexandrien geschallt werden. Wir bestimmen aber füren erwähnten Stellvertreter auch zwanzig Cohortalen aus derCni Provinzial-Statthalter von Libyen gehorchenden Cohorle,•Hu von den daselbst stehenden Soldaten fünfzig Mann, damite,- selbe sowohl Gehorchende als Dienstlcislcnde habe und imStande sei, Das, was entrichtet werden muss, ilbeizulreiben.*' t. Es sollen ihm aber die erwäluilen Cohortalen und Solda-c '" Sowohl bei Erhaltung der- Ordnung, als auch bei allemUebrig. en Dienste leisten, was zu dem Geschäft Derjenigen gc-°rt, welche von ihm zur Ausführung Dessen bestellt wordens " u ', worüber Wir bereits verfügt haben. Er wird lerner diea 'ffenieino Quittung 47 ) ausstellen in Gemässheil; Dessen, was' "her von Uns verordnet worden ist. Sodann wird Das, wasf 111 dieser Sache in Verbindung steht, — Wir meinen näm-' c h die Frachtgelder, —- Gegenstand der Sorge und»Wahr desselben, der Provinzial-Statthalter und»^horchenden Cbhorten sein, so duss er von^Schäften und Personen , welche in dem^bClugic, Verzeichniss angegeben und zu der EntrichtungGt Frachtgelder verpflichtet sind, alles au» diesem Grande
der
der ihmallen Städten,diesem Gesetz
6 ) Mit Agylaeus, welcher uIoie rfi vor ßij»ttf einschiebt.4 ?) %„,,, Wi Vergl. Anm. 43. und Gothofred. ad h. I.