810 Kuict XIII. Lex de Alexandrinh et Aegypliacis pravincüt*
mar der Frachtgelder die Einforderungen in den Städten undOrtschaften, und bei den beslimmlen Personen in Alexandrienund den beiden Aegypten vornehmen; auf gleiche Weise sollauch der Einnehmer der Frachtgelder selbst eine solche Ein-forderung vornehmen, so dass, wie gesagt, der AuguslaliS»so wie die Cohorle desselben anf eigne Gefahr zugleich n»udem Einnehmer der Frachtgelder dies eintreiben sollen. Auf' 1der letztere selbst trägt die Gefahr der Einforderung dies 1 ' 1 'Gelder, damit er iintadelJiaft sowohl das Gold eintreibe, a' 9auch zu dem angegebenen Gebrauch verwende und nacli de*bisherigen Gewohnheit unler die Schiifshcrren vertheile. Al' eArbeit und Gefahr sollen aber mit dem Einnehmer der Fracht'gehler selbst der wohlansehnlicho AugustaHs, die ihm gebor*dieude Cohorte und die an den einzelnen Orten sich befinde»"den tapferen Seliaaren nebst ihren Tribuni (heilen; da der An-trag der Frachtgelder schlechterdings vollständig eingebracht /'derselbe dein Einnehmer gegeben und durch diesen auf dio S ( ''l>iilirende und gewöhnliche Weise verwallet, und den Sei»'"*''herren für die ganze gehörige Gelreideliei'eriitig enlrichlel ^ cden muss. Und diese Besorgung und mit ihr verbundene *^•waltung der gehörigen Getreidelieferung und der Fraclitg l;l ' l .soll das erste [Geschäft für den Inhaber dieses Amtes] f ii '" ] ...,'Neuntes CapitejL Zweitens ist es aber Unser W 1 . 'dass deine Hoheit und der jeweilige Inhaber dieses Amte«»gleichen die Scriniarii und Tractalorvs, auch die zw«'i " .Acgjplen und Alexandrien, für die Einforderung der ol'°'eben Abgaben Sorge tragen sollen, welche an die beide« ~ *■seil des Gerichts, deiner Hoheit, die besondere und die ' r . ^nieine, zu entrichten sind, — nämlich für die Einforderung' f« > ,inigen Abgaben, welche von jenen Städten und Personen .denn Bürgen und von den hierzu bezeichneten und da*.. ■ *■ .'serlichen Herrschaft unterworfenen Gegenden zu cn(n< ,sind, y- so dass sowohl der wohlansehnliche Angusta^is 'die ilim gehorchende Cohorle, als auch 3er Gollgclicbfcs' 1 ,schof von Alexandrien durchaus keine Rechnung über "^eine Einforderung öffentlicher Abgeben führen oder \Otfnqch aus icgeud einem Grunde an der erwähnten Einforocr tWeiche für die fassen deiner Hoheit; oder für die hie«« l .stimmten Personen gehört, einen Antheil haben soll; es n r, 0 ,ten i\riui die Tractalorqs und Diejenigen, welche i n <l ' ;l ., fßtvinz ihre Stelle vertreten, darum bitten, dass dies zu ' ^Unterstützung geschehe? §. 1. Denn wenn sie darum {
Werden, «der deine Hoheit und Diejenigen, welche zur
15) Ks ist jeden Falls: uunnhvjoüaO-tth nicht:IG) Vergl. üben c. 4. §. 1.
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