Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
808
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808 Kdicx XIII. Lex dt Alexandrini* et Aegi/ptiaci$ provinciit-

dem wohlansehnlichen Augnstalis selbst alle Diejenigen (ragen,welche zu der Zahl der unter ihm stehenden .Soldaten nnd derwohlansehnlichen Tribimi und eines jeden bürgerlichen undÖffentlichen Ilülfspersonals gehören, damit diese Sache durchausohne Hinderniss vor sich g'ehe.

Fünftes Capitel. Wir verordnen aber, dass er dieGefahr des aus Orten, welche nicht unter ihm stehen, ausge-führten Getreides in sofern tragen soll, als er es, wenn esausgeführt ist, ohne alle Verzögerung' aufnehmen, und die iWgehorchende Uohorfe es auf eigene Gefahr in diese beglückteStadt schüfen soll; auch soll er durchaus seine Sorge dura"verwenden, dass aus den ihm mitergebenen Sla'dlen, Provin-zen, Orfschaften, Hafen und Blichten nicht eher eine Anrf 0 **erfolge, als bis die gehörige Lieferung aus der Stadt Ale*»*"drien abgesegelt ist; aber auch dann nicht, ausgenommen, we' 1 ' 1dies von Uns durch Unsere kaiserlichen Verfügungen, oder diu'" 1Verordnungen deines Silzes gestattet worden isf, oder gesfa" 1 "werden wird. Bei Allem sollen ihm aber, wie oben gesät; >die Soldaten behül/lich sein, wenn er ihnen Etwas beftW*haben wird; die Schilfsherren sollen aber das Getreide &\nehmen, in ihre Schiffe Jaden und CS unter Gottes Führ"?*in diese beglückte Stadt fahren. .

Sechstes Capitel. Wenn er nun aber da» Getreu» .beiden Aegypten nicht eingefordert, auch nicht dafür g'^"'",,,liaben wird, dass die hierher zu sendende gehörige LieJ* el ' u '",.nach Alexandrien gebracht und gegen Ende des Monats ■"•"*'„in diese beglückte Stadt und Residenz, geschifft wurde; >V ,, r .er ferner das zum Unterhalt [von Alexandrien] von Uns ^willigte [Getreide] nicht während des Monats September " ^Alexandrien geschafft haben wird, so soll er wissen, < ■Das, was entweder an der Lieferung oder an dem 7 -" m . |lähalt bestimmten Getreide nach Maassgabe dessen, v> raS

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beiden Aegypten eingebracht wird, fehlt, zu drei A>" ,!1 " - afür jedes Maass ihm, dem Statthalter selbsl, auch wcnn ^J,-den Privatstand zurückgetreten ist, und seinen Erben und J-folgern von deinem Sitze abgefordert werden soll; « n . .'i, sVermögen soll auf keine Weise frei werden, als bis er ■**■ ■'was er davon schnldef, zu je drei Artabae geschützt, an c , nCassen entrichtet haben wird. Er muss aber durchaus« ^angegebenen Zeiten auch ans beiden Aegypten die \° l cgäbe bcilreiben. ■ £,■,.

Siebentes Capitel. Weil aber mit der SMg^die gehörige Gelreideliefornng die Bezahlung des tracUfe

1 VcTß''10) Ein Aegyptlsches Maass, fünf inodii enthaltend.Gothofietl. ad h. I.