Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
805
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Edict XIII. Lex de Alexandrinis et Aegypliacii provinciit. SUj

forderen- der öffentlichen Abgaben, und besonders die jeweili-gen Statthalter haben die Sache bis jetzt so angeordnet, das«s io Niemandem bekannt werden konnte und blos ihnen Ge-winn brachte. Da Wir nun, -wenn Wir die Sache [von jenen]zusammen 2 ) besorgen Hessen, sie niemals an/s Keine bringenund gebührend, ordnen könnten, so haben Wir desbalb für gutbefunden, den Statthalter, welcher den Angelegenheiten Aegyp-* 011 « Vorsteht, — nämlich den Angustalis, — einem beschrunk-teren Wirkungskreis vorzusetzen. Demi es kann nicht leicht«er Geist eines einzigen Menschen für so grosse Sorgen aus-wichen und die Sache so anordnen, dass Wir in derselbenetwas Gutes wahrnehmen können.

Erstes Capitcl. Desbalb verordnen Wir nun, das««eine Hoheit, wenn sie dieses Unser Gesetz über diese Sacheerhalten hat, dasselbe so ordnen soll, wie es sich für Uns ge-kernt, dass Wir es erlassen haben, für deine Hoheit aber,Hags sie dabei behiilllich gewesen ist 3 ). Zuerst nun ist esUnser Wille, dass der wohlansehnliche Auguslalis Alexun-J"'":u selbst regieren und lür Alles, was sieb auf diese Stadt."'-zieht, sorgen soll; ausserdem soll er auch die beiden Aegyp-11 ), jedoch blos diese regieren, mit Ausnahme der Stadt,' Vli lche don Namen Mcnclailcs führt und vor Aegypteu liegt,nd ausserdem noch mit Ausnahme von, Marcoiis. DennVv-' ( '' t;st ' werden Wir, was Uns gilt dünkt, verfügen. §. \.'"' Wollen aber, dass derselbe, wie gesagt, nicht blos Alexan-'"'", Sondern auch die beiden Aeg-yplen — mit der erwahn-0,1 AusnaliTue von Mareolis und Menelailes, — regieren soll,"dass der Provinzial-Statthalter der genannten zwei Provinzenlln ) aber ihm allein, untergeordnet sein soll, wie es auch bisher" ,e Verfassung- mit, sich gebracht bat, oder, was eben so vielsl i Wir wollen, dass der wohlansehnliche Auguslalis Wegen| ;r zahlreichen Bevölkerung- der genannten grossen Stadt, auch'} u Rechte eines Militair- Statthalters haben soll, so dass das''Schall nicht getheilt und zwei Aemtcm zugewiesen werden°'l, denn VVir glauben, dass dies im Allgemeinen nicht 4 ) nütz.a sei, — sondern dass ein einziger Mann den genannten

*"' Hj'liioiis vermuthet mit ltecht: h> OftttSi oder zettf öuati«Matt: (,■<,/<«,)«<.

- i ) In der Göttinger Ausg. des Corp. jur. ein. ist mit Hecht l>e-luci'kt, dass sieb ans dieser Stelle ergiebt, da.ss wir diesenV'dict so haben, wie es von .iustiniaii zuerst aufgesetzt worden*«, wobei- sich denn auch die wenige Ordnung in demselben'•'•Maren lasse.

5t | ' mew f*BJJ»Wor) und untere (inferior) Aegyptrn.' *ni Griechischen fehlt die Negation, welche Airyl actis rich-U S er-Unzt hat. v