804 RniCT XIII. Lex de Alexandrinis et Acgf/pliacil provinciit.
Zw ei tos Capilcl. Wir geben aber auch Jen nischö-fen die Befugnis», dass sie", wen» tler Vorsteher der Provinzdie Sache verna'chlh'ssigen wird und der pragmatischen Verfü-gung nicht Einhalt thul , sondern Demjenigen, welchem diesel-be anverlrant ist, naohgiobl , dies an Uns berichten mögen.Und wenn Wir hiervon in Kenntuiss gesetzt sein werden, 8°werden Wir denselben als einen Mitschuldigen seines Amte*enlsetzcn, ingloichen ilin des Gürtels und seines Vermögens bc-"rauben, nnd Denjenigen, welche in irgend einer Hinsicht beein-trächtigt Worden sind, Schadlosigkeit verschaffen.
' Schluss. Deine Hoheit soll sich nun beeifern, diesenUnseren Willen, weioi sie ihn durah die gegenwärtige kaiserlich"'pragmalische Verfügung erfahren 1 hat, ins Werk zu setzen undzur Vollziehung zu bringen. Gegeben zu Constantinopei >'''"IS. August unter dem (Jonsulat des Belisarius, V. VI. (535 / )*
Dreizehntes Edict.
Lex de Alexandrinis et Aegyptiacis provina tS '
(Gesetz über die Alexandriner und die Acgyplischen Provinze' 1 ')Einleitung. Wenn Wir selbst die unbedeutend^Sachen Unserer Fürsorge würdigen, so lassen Wir um so vJweniger die wichtigsten und die, von welchen die Erhalt 0 "*Unseres .Staats abhängt, unberücksichtigt, und geben ni(Jit_ z 'ilnss für sie keine Sorge getragen Werde und sie der geh" 1 ' 1 ';'Ordnung- entbehren; zumal da deine Hoheit Uns behiilllich jS »welcher Unsere beständige Wohlfahrt, die Vermehrung lLöffentlichen .Schatzes und die Sorge für Unsere UntcrlhaK"am Herzen liegt. Indem Wir nun betrachteten, wie infrüheren Zeilen die Einforderungen der öffentlichen A'»g a "in anderen Landstrichen zwar gehörig geordnet, in der " l0 .' _sis Aegypten aber so verwirrt waren, dass man nicht cmal hier wnssle, was in der Provinz geschah, so sin« 'über die Unordnung, welche bis jetzt in dieser Sache genelOThat, erstaunt. Aber Gott, scheint auch dies Unseren ,*?* •und deinem Beistand aufbewahrt ZU haben. Denn sie heieiUns zwar das Getreide von dorther, wollten aber nichts ^(er entrichten; aber die ünt'erthanenversicherten dnrchaus> ,ihnen Alles vollständig abgefordert werde; die Vorsteher <Dörfer 1 ) aber, ingleichen die Staatsbeamten, so wie 4* e
1) uayapxoi. Die l'raepotilura pagornm wird in nur "' ui e t
suseeptur. 2. 70. erwähnt — (iolbolr. vrrmutlirt,, 'y.'.?,^,/,.dieselben gemeint seien, welche bei J)iödoru« Siculus i
lib. I. pheissen.
gemeint seien, \ve....v — -100. cd. Wcncling. yöitttfyoi (Hezirksvors
teher)