Edict XII. De flellesponlo.
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Zwölftes Edict.
De Hellesponto.(Vom Hellesponlus.)
Einleitung. Unsere Majestät ist Unterrichtet worden,Wie Joannes, Scriniurins im Hellespontus, welchem gewisseVerfügungen in Bezug auf die Abforderung- und Prüfung- derRechnungen über die bürgerlichen Einkünfte, oder die söge«"aunten Solemiia (gewöhnlichen Abgaben), anvertraut worden•""d, sich, als er in die Provinz gekommen, keiner Thal ent-•jalten hat, welche zur grö'sslen Plünderung- gereichte, und t f; 0Stfidte beraubt hat, und nachdem et in diese beglückte StadtgUiickgekehrt ist , selbst zwar Ueberiluss an Gold gehabt, dieWOvina Hellesponlus aber in der grö'ssten Dürftigkeit zuriirk-Sdassen hat. Auf welche Weise nun gegen ihn verfahrenforden solle, und wie die Verletzten Schadlos gehalten wer-^U müssen, ist von Uns festgesetzt worden.
Erstes Capitel. Weil Wir aber geglaubt haben, Jassyegen der Unersättlichkeit Derjenigen, welchen so Etwas mi-(; *'lraut wird, dieser ganzen Sache durch eine allgemeine Ver-einig- abgeholfen werden müsse, so verordnen Wir, dass«enn irgend Jemand wegen einer solchen Untersuchung in die^.'»viiiz kommt, sei es in den Hellesponlus, oder in irgendj*»e andere Provinz, und eine Verfügung des Statthalters ha*,an US ^ il:milI1(l lum gehorchen soll, vielmehr die von ihm"h«orduete Vollstreckung ohne Gefahr zurükgewiesen werden«nj wenn er aber mit einer kaiserlichen pragmatischen Ver-J^S kommt, und Das, was er vorzeigt, ein Auftrag, oder.'*'ieriiber erlassenes Schreiben ist, so soll man auch diesem»,' " gehorchen, gleich als ob es zur Plünderung und gegen1Stl " u VVillen erlassen wäre; wenn aber das Vorgezeigte eineq ^»malische Verfügung ist, so soll auch dann nicht sofort iny.' n »;isiiheit derselben Etwas geschehen, sondern es soll der. fSteher der Provinz eine solche pragmatische Verfügun«-
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'S nehmen und an Uns über dieselbe berichten, und
11 »Welten Befehl von Uns erwarten, auf dass, wenn Wir
? und Denjenigen, welchem sie anvertraut worden ist, anei-V T«lche
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