802 Euict XI. Vt ponderatore» et monelarii apud Aegyptios etc.
jonigen, welche nach ihm dieses Amt übernehmen werden,ao wie den ihm gehorchenden Cohorten dermaassen befohlen,Hir diese Sache Sorge zn tragen, dass sie wissen sollen, dass,wenn sich ergiobt, dass wegen der Obryza entweder den Aul-seliern Unserer kaiserlichen Alabarchiae (Zölle), oder dem Pfüß-positus Unseres kaiserlichen Staatsschatzes Etwas abgefordertworden ist, sie es aus eigenen Mitteln fheils aus den ihnenund ihren Cohorten angewiesenen Gehallen, theils aus ihre" 1eigenen Vermögen bezahlen müssen; und zwar nicht blos *°lange sie ihr Amt verwalten, sondern auch, Wenn sie es nie-dergelegt haben, und gleichviel, ob sie gleich zu Anfang, lll ~dem sie eine Uebereinkunft getroffen, diesen Theil erhall«")oder ob sie nicht so Etwas ausgemacht haben, zumal da derrücksichtlich der Obryza geltende Brauch nicht alt ist, S° n "dem erst in den neueren Zeiten angefangen hat. §. 1. A» cUden Uebrigen, welche Handel treiben, und bis jetzt einen Vo'"theil zu ziehen gewohnt waren, wirst du auf gleiche W''' Ä( "bekannt machen, dass, wenn sich ergiebt, dass sie bei v°j"trägen wegen der Obryza Etwas nehmen oder berechnen, *"Sowohl ihr Vermögen verlieren, als Leibesstrafen erleiden ^ c , v "den. Wir befehlen [demnach] durch Unser gegenwärtige« y-setz, dass 1 diese] Sache, welche einen schlechten Anlan» ( 8nomnien, aber so sehr eingerissen ist und dem ganzen «•,Schaden bringt, für die Zukunft abgesclialft werden, "" !• , snerhin bei den Verträgen nicht lästig sein soll. Es soll. 'aber auf Gefahr des Augustalis von Alexandrien, und l* 01 ' ■lügen, welche zur Zeit dieses Amt verwalten werden» "der beiden Cohorten beobachtet werden, so dass sogar das *denken hiervon vernichtet werden soll, und die in der D> üCl j, .Aogyplen geschlossenen Vertrage von diesem Nachtue"sein sollen.
Sc hl u ss. Du sollst nnn befehlen, dass dieser Un.Wille, und was durch dieses kaiserliche Gesetz ausgeS|"' tK ',Worden ist, ins Werk gesetzt und in Vollziehung tf 0 ''',! ,,,nnd beobachtet werde. Gegeben KU Coiislantiiio|>el den 11 _.Deromber im 17ten Jahre der Regierung des Kaisersnianus, im 18<en nach dem Consulat des IJasilius,
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0) Diese Subscription stimmt nicht in sich selbst; en* ^ teainuss es im 3:isten Jahre der Regierung (559) odeR u» y (Jahre nach ilein Gonsulat (ä4:i) heisseu. ISicner a.<S. 530. zielit das Brstere vor.