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7 (1833)
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801
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Kdict XI. Vt pondcratorci et monetarii apud Aegyptios etc. 801

hjilfniss sich, wie Wir in Erfahrung- gebracht haben, grö'sstcnfheilg Mos auf Alexandrien erstreckt, nicht aber auch inAegypten oder anderen Stadien jener Diö'cesis in GebrauchBekommen ist.

Erstes Capitel. Wir verordnen dalier, dass in Ge-•nSssheit Dessen, was ehemals in Gebrauch gewesen ist, wenn,!S auch seitdem verdorben worden ist, das Gold das Geprä-S' ( -, welches von den Alexandrinern das gelöste*) genannt*wd, in der Diö'cesis Aegypfen erhalten soll, so dass Nie-mand wegen der verwerflicher Weise ausgesonnenen Obryza,r S'eml eine Forderung soll machen können. §. |. Vielmehr*°11 das Gold, welches in Aegypten in Gebrauch ist, eben so,^m das in dieser Hauptstadt geprägte, bei Verträgen bererh-J 8 ' Werden; indem dies auf Gefahr des jeweiligen Augustalisln Alexandrien und der ihm gehorchenden Cohorten beobachtet^J-den soll./

Zweites Capitel. Weil aber die Münzwardcine und

"* e Goldmünzmeister die Urheber dieses verwerllicheu VerfahJ

J*|* sind, so haben Wir dem jetzigen Inhaber jener Slatlhaf-

^'Sihaft befohlen, dass sie unter einer hinreichenden Sirherheits-

(,|s tiing angestellt weiden sollen, mit dem Versprechen, dass sie

»ich gelöstes 4 ) Gepräge ihre Dienste den Verträgen leisten wol-

'"> und dass sie, wenn | Goldmünzen | mit einem Zeichen ver-

' " !u Werden müssen, blos so viel auf dieselben schreiben

°"en , als in der That die Schwere der mit den Zeichen ver-

' ieiicu Goldmünze beträgt, so dass sie nicht nach der bis jetzt

j^Verllieber Weise befolgten ("'ewolinheit Mehr auf den Zei-

j»** n angeben können, als die Münzen in der That Schwere

' "■ Denn wenn sie so Htwas wagen werden, so confisci-

" Wir sowohl ihr Vermögen, als fügen ihnen auch Gi-ibes-

jl'' 1 ' 1 ' 11 zu, da sie nicht einmal in Folge Unseres Gefehles von

■ <;i ' Schlechten Gewohnheit abgelassen liahen. Aber sie wer-

_ mich durchaus vcrpllirhlet sein, die Goldmünzen, ohne ir-

/"" einen Voilheil für die Obryza zu erhalten, sowohl dem

. sDttalig von Alexandrien und den jeweiligen Inhaber dieses

. 'Hl bei den gewöhnlichen Ausfuhren, als auch dem zur Zeit

p Amte siebenden Alabarches (Zolleinnehnier) s ) und den»

ae pOSitU8 Unseres kaiserlichen Schatzes, auszuzahlen.

"J"itte.g Capitel. Wir haben aber demselben und Den-

4) V -

'■" iiii Jiaitu HWinvilotiHiu' itm>).viiii xtth)v[j{rt;i %ctpäyuaTt.

'\.* J '7 in tignalura, qua» apud Alexandrino» absoluta diciinr.

i„. ils unölvtos, welches W örtlich übersetzt ist, liier bedeutet'6 J" mir duakel.

,b i!"VX'J- Vtrgl. L. 9. C. de rectig. et committ. 4 Gl. und^'•isell.st (iothofrud.

ur P- jar. ein. VII. 61