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7 (1833)
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Edict IX. De argentariorum cnntractibus.

setze gemäss, zu Theil werden; es darf aber durchaus nichtzugegeben werden, das« Diejenigen, welche [die Schriften]

vorzeigen, durch die Vorzeigung- einen Nacbtheil erleiden«§. 1. Wenn sie aber einem Anderen gegenseitig- Bekenntnisse,oder Quittungen, oder irgend eine Uoiitraclsuikuiide ausgestellthaben, oder dies künftig- tJnin werden, und die ihnen gebliebo-nen Schriften auf verschiedene Weisen zu («runde geg-ang-ensind, so sollen die Inhaber der anderen Schriften gezwungen•werden, sie vorzuzeigen oder einen Eid zu leisten, dass SJ°kleine solchen ]iul)en, oder vorzeigen können; Denn wenn siediesen Kid zu Protocoll gegeben haben, so dürfen sie ttioW-weiter behelligt werden. Es soll aber Niemand das durch Un-sere Verordnung 15 ) festgesetzte Maass bei Gelegenheit; dt*Sporlelu oder gerichtlichen Kosten überschreiten, und Jeder-mann sich vor der »Strafe fürchten, welche Denen droht, Wel-che so Etwas thiin.

Achtes Gapitel. Da sie aber, nachdem sie einmal 7Albitten angefangen hatten, auch darum gebeten haben, dass de" lCHoheit für sie Sorge tragen, die Prozesse, welche gegen sie er-hoben würden, anhören, und wenn sie etwa Andere zu Schuld-nern, oder Andere sie zu Schuldnern hallen, hierüber als ""'besonderer Kichlor |für solche Fälle] erkennen möchte, — Wi? 1 "

t\vv \<\\v eigenthütiiliclien| ge .....len Befolgung ilcv Gesetze, ' r

•Bewahrung der Gerechtigkeit und der Leichtigkeit im A"finden der Art und Weise, auf welche du Das, was **'schwierig zu sein scheint und was für Andere nicht errcichl' 11-iV, zu lösen vermagst, —' so verordnen Wir' in Gemäss!""i\im- vni, Uns bereits gegebenen Verordnung 16 ), dass du sie il,sein beiamdo.-cT Jlichler, sowohl wenn sie klagen, als vvc""sie verklagt werde», anhören, und sowohl das schon Gesche-hene in Gemässheit dieses Gesetzes anordnen, als auch? *Tes billig zu sein scheint, für das Künftige sorgen sollst, dannihnen ein gesetzlicher und angemessener Beistand von ^ nS AT,leistet werde. Denn es müssen Diejenigen, welche für A-Schuldner werden und einem Jeden nützlich 21 werden MTben, auch eines ausgezeichneten Beistandes sich erfreuen. ■'■soll aber Alles, was ihnen jetzt Sowohl als früher entwe' 1 ^durch Unsere Gesetze oder durch kaiserliehe pragmatische Vfügilllgen verliehen worden ist, unverletzt beobachtet w81 7f*!und sowohl in <hn schon eingetretenen als auch in den S"i.» •eintretenden Fällen Platz ergreifen. ,

SchiniB. Diesen Unseren Willen nun, nnd was dtircJi

15) L. uh. C, de iportia. 3. %

16) Edlct 7. c, 6.