Edict X. De ap-paritoribui Pracsiilum.
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Weges kaiserliche pragmatische. Gesetz ausgesprochen WordenWt, soll deine; Hoheit und jeder andere Richter Unseres Staa-ts in Kraft erhalten.
Zehntes Edict.
De app ar.iloribus Praesidum.{Fun den Cohorlalcn 1 ).)
Kinlcidiiig. Welche Hinterlist die Göliorlaleh,*) in diuProvinzen freien den öffentlichen Schal/, anwenden, haben Wir
°" durch die Erfahrung- kennen gelernt.
ErSte's (japifelj Nachdem Wir aber unterrichtet wor-
"_ c n sind, dass auch dies ein Beispiel ihrer Frechheit ist, dass
■Ja die (il!'c'iilli( lu'ii Abgaben zwar eiiineluAen, hernach aber
*'. c h an heiligen Orten verbergen, und meinen, dass sie auf
"'■ese Weise den Nlrafcu, Welche sie g-ererlitcr Mnnsscn -wr-
jVnen, sich entziehen können, so verordnen Wir, dass deine
"»keil, ._ und dasselbe haben Wir auch an die («ollgelieb-
" :s| en ISisrhöfo in den Provinzen geschrieben, — -wenn der-
ßwchen Leute in die heiligen Mattem geflohen sind, die Be-
"K"iss haben soll, ihnen zu befehlen, dass sie die Provinz
blassen, und an dein Orte, Avelclier dir belieben wird, sich
'"''ballen sollen; aber mit dem Zusatz, dass die (lotlgelicb-
•neu Bischöfe Diejenigen ans den heiligen Orten bringen sol-
° u 5 Welche das sogenannte Asylrecht 3 ) erhallen haben, dass
"'''«»Jirli die offentUchen Diener dieselben von 4 ) den Orten,
|??. ) welchen sie fortgehen, ohne irgend eine Beschwerde an
angegebenen Orle führen sollen. Auf diese AVeise soll
die
l', s " deine Hoheit gegen die Cohortalen Befelile ergehen lassen.
" s f.Bt aber auch Das den («ollgelirblcslen Bischöfen und ih-
'.' ll ^'eisllicben gedroht worden, dass, wenn sie dieselben
."' 1| mit dem sogenannten A'sylrecht aus der Provinz vcrlrei-
. " "ad an die Orle, welche sie bestimmt haben, mit dem
■jlrfechi fortschaffen, [sondcrnl Weffen des Vorrechts der heili-
?. vJrle sie an denselben sich aufhallen lassen wollen, sie aus
]!!"!' eigenen Vermögen, nickt aber aus den kirchlichen. Ein-
'allen, den öffentlichen Schatz schadlos halten und sogar der
tar-horta-
*) Thn), TBfrftiraW Vcrgl. die Anm. 17. zu L. 3. C. de can.
««' tit. io. 23. oben Bd. VI. S. 445. und It'f. C. de Coh21 {''" . 12> M -
lese ' St U ° hl mit A ffy laeus W*f<«<*WJ» statt pov).tVT<öy zu
l] v tTRl. Edict 2.' «* i»t wohl beide Mal ff statt ly zu lesen.