Edict IX. De argentariorum. contractibus.
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die Verträge der Geldwechsler verlangen, dass entweder über-haupt kein Hauptstamm, oder keine Zinsen gegeben werdensollen, oder, was noch schlimmer als dies ist, dass die ge-zahlten gesetzlichen Zinsen auf das Capital abgerechnet werden»ollen. Es ist nun Unser Wille, dass dies riieksichtlich derniit Geldwechslern gesclilossenen Verträge gelten soll.
Siebentes Capitel. Ein Gegenstand ihrer Bitten warauch dieser 12 ), dass sehr oft Diejenigen, welche ihnen schul-dig wären, und selbst wieder Schuldner hätten, sich nicht vondiesen bezahlen Hessen, sondern bewirkten, dass [die Schuld-ner] dies an ihre Ehefrauen unter dem Vorwand des Heiralhs-guts oder der Paraphernen 13 ) oder anderer Schulden bezahlten,'•ad von denselben Quittungen oder Scheine erhielten, und dass,nachdem jene in Dürftigkeit gerathen waren oder geriethen,oder gestorben wären, oder nachher stürben, und sie (dieGeldwechsler) sodann die Schuld wieder bezahlt haben woll-**'», die Eliefrauen, obgleich sie [jene Sulden| heimlich erhaltenhätten, oder nachher erhielten, ihnen doch entgegensetzten,dass die Schulden noch -unbezahlt wären, so dass sie dadurchihrer Hoffnung beraubt würden. Sie haben Uns nun gebeten,dass, wenn so Etwas geschehen wäre, oder, wie es wahr-scheinlich ist, auch kiiliilig geschehen würde, Diejenigen, welcheT on den Frauen Quittungen oder Befreiungen erhallen haben, oderWelchen überhaupt irgend eine Verschreibung ausgestellt wäre,°der ausgestellt würde, verpflichtet sein möchten, diese Schriftenv °rzuzeigen, so wie auch ihre Erben zum Beweise des Ge-diehenen, damit nicht die Ehefrauen, welchen nichts geschul-■*t Würde, Etwas erhielten, sie aber, welchen geschuldetwerde, darum gebracht würden. "Wir verordnen nun, dass,^enn so Etwas geschehen ist, oder geschehen wird, dieselben(die Schuldner der Schuldner) Verpflichtet sein sollen, die Ver-*> c hreibungen vorzuzeigen, jedoch ohne allen Schaden, und so,dass sie durch das Vorzeigen keinen Nachlheil erleiden kön-nen, —. ,[ elm ^y; r g ; Iu i Unserer Verordnung 1 *) eingedenk,Reiche vorschreibt, dass die erzwungenen Vorzeigungen vonSchriften, «reiche zum Beweise von Gerechtsamen dienen, ohneSchaden für die Vorzeigenden geschehen sollen, — dass viel-mehr jene die Versthroibungen vorzeigen und wieder zurück-nehmen sollen. Wenn nun Diejenigen, welche die Vorzeigung?°X'"« die Frauen erzwungen haben, irgend einen Nutzen da-v °n haben können, so soll ihnen derselbe dadurch, denv Ge-
12) Vcrgl. Edict 7. c. 7.
13 ) S. L. 9. §. 3. /). de j ure dot. 23. 3.
14 ) S. L. 22. C. defide imtrum. 4. 21.