Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
796
Einzelbild herunterladen
 

796

Eüict IX. De argenlariorum conlracliltus.

ben und Aufnehmen von Darlehen, im Constituireu für Andereund im Zahlen von Zinsen bestelle, bei Darlehnen nicht Un-sere Verordnung 10 ) entgegengesetzt werde, Welche Wir erlas-sen haben, indem Wir .Niemandem gestatteten, über das Dop-pelte anzunehmen, wdnn er (der Schuldner) niimlich einen sogrossen Betrag zahlt, als Capital und Zinsen ausmachen. Wirwollen nun zwar, durchaus nicht, dass diese Verordnung > nZukunft überschritten werde, in Bezug auf das Vergangene aber,wegen dessen noch keine Verfolgung [durch eine Klage] Statt ge-funden hat, verordnen Wir, indem Wir dies zu ihrem Gm*sten verbessern, dass bei den bis zum heutigen Tag wirklichvon Geldwechslern geschlossenen Vertrügen dieselben die BWfugniss haben sollen, dass, wenn auch bei solchen SchuldenZinsen über das Doppelte gegeben worden sind, sie doch diuSchulden mit den festgesetzten Zinsen sollen einfordern könne''»ohne dass sie genöthigt sein sollen, Das, was bereits überden Betrag des Hauptstammes gezahlt worden ist, auf die Zin-sen oder das Capital abzurechnen, und dass ihnen in dieS crHinsicht, jedoch blos in dieser, Unsere Verordnung über da*Doppelte nicht entgegenstellen soll, vielmehr sollen sie dies jnGemässheit der Natur der Verträge fordern können. Aber cgsollen auch sie selbst gegen Diejenigen, welche mit ihnen scho"contrahirt haben, die von Uns erlassene Verordnung nicht n« sS "branchen, nnd die schon gezahlten Zinsen nicht entweder altfdas Doppelle der Zinsen oder auf schuldige Capitale abre CB "nen können.

Sechstes Capitel. Nachdem Wir aber den Inhabernvon Geldwechsler - Geschäften gestattet haben, abgesehen T ° uDenjenigen, welche Kriegsdienst thun, in dieser beglückt"-' 11Stadt mit allen Uebrigen, welche in Diensten stehen, in V er 'kehr zu treten, und hierauf diese, wenn sie Geld zum Da'"lehn gegeben haben, oder geben, sich acht vom Hundert al.Zinsen ausbedungen haben, zu welchem Betrage Wir 81den Geldwechslern gestattet haben 11 ), diese aber unbilliger Weis><-ihnen ihr Dienstverhältniss entgegensetzen, indem sie sag«"'dass sie nicht so hohe Zinsen, wie sie Geldwechslern, ** on "dem solche, wie sie den in Diensten Stehenden zukämen, l 'i-haltcn müssten, so verordnen Wir, dass dieser grundlose tu»ganz unbillige Einwurf wegfallen, und Das, was durch Ver-trag ausgemacht worden ist oder wird, gellen soll. §• ■*'Aber auch Das gefällt Uns nicht, dass Manche in Bezug «w

10) Vergl. Nov. 121. und die Bemerkungen zu derselben} ingchen Nov, 138. 160.

11) S. L. 26. §. 1. C. de usurit 4. 32.

lei-

<