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7 (1833)
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795
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Kuict IX. De argcniariorum coulraclibus.

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* Besprechen der Bezahlung dos Küokslandes geleistet, stürben,«nid die Erben das von demselben oder denselben versprochene"cid nicht zahlen Wollten; Wir verordnen daher, dass, wennsich dies so verhall, die in doli Bekenntnissen angegebene Geld-Schuld, welche von dem oder <\c,n Verstorbenen sehriiUieJi ver-sprochen worden ist, liehst den ausgemachten Zinsen dun Er-ben derselben soll abgefordert, werden können.

Viertes ('apilel. Wenn ferner von ihnen Jemand ge-gen Pfänder ein Darlelin erhalten fast oder erhält, sodann inder Sehiildurkunde gestattet hat, oder gestattet, dass der Ver-tauf der Pländcr nach dem Ermessen derselben Statt linden«ml der Preis derselben auf die Schuld abgerechnet -werdensolle, sie aber dies fluni, so sollen ihnen deshalb keine Woil-lanftigkeilen gemacht werden, und sie keim? Beschwerden ha-ben, sondern, wenn sie schworen, 7.11 welchem Preise sie die•MÜideil verkauft Jiaben, so soll man ihnen glauben, und ess °ll dies für sie zur Beseitigung joden | Verdachts] der thned-Ij'likeit hinreichen. Wenn aber Jemand, welcher ohne schrift-liches Bckenuluiss ein Darlohn aufgenommen hat „ Pfänder,gleichviel ob versiegeil, oder nirld , giebt, so soll derselbe, ent-weder die Pfänder [wiedoi'| in Empfang nehmen und die Sie-gel anerkennen, oder auch dilB nicht versiegelten a ) [wieder] in^oipfann. nehmen, und sowohl «km Hciupl.sl.amm als die Zill-en bezahlen, oder wenn der Schuldner kein Geld hat, sosoller die Pfänder |dem Gläubiger| /.u ihiem rechtmässigen Wcrlh"*8en, und das |on dem Bei rag der Schuld] Fehlende nach-

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Zi »hleii, nichl aber sagen können, [der Gläubiger] solle sichB>it den Pfändern, wenn sie auch von geringerem WortlioSeien, begnügen, Sondern er soll schlechterdings die ganzeSeluild zu dem Betrag, welcher nebst den durch Vertrag aus*^machten Zinsen berechnet worden isl, bezahlen. Wenn aberi" dem Falle, dass überhaupt. Pfänder, sei es versiegelt oder""versiegelt, gegeben worden sind, für das Darlehn eine Zeitbestimmt wird, und während derselben keine Befriedigung er-folgt, und eine noch einmal so lange Zeit verstrichen ist, sos ,° 11 CS ihnen erlaubt sein, nach Anstellung einer genauenSchätzung in (iegciivwirl von Tabularicu, unter Auflegung der"eiligen Schrillen, und mit Zuziehung \on Schätzern, diesel-ben zu schätzen, und sie auf ihre Forderung anzurechnen,gleichviel ob sie zur Tilgung der ganzen Schuld, oder auch zuder eines Theiles der Schuld hinreichen.

Fünftes Capitel. Sie haben auch gebeten, dass Dasgeändert werden möge, dass ihnen, da ihr Lcbensberuf im Cie-

9 ) ZipQayioMvia mit Agylaeus statt iiqSiovQy>)Vttia>