Edict IX. De argcntariorum contracMus.
ist, und Weitaus die. Schriflziigo des Inhabers des Werhsler-gcschäfls selbst, iiigleichen seines Schreibers, —(welche Lallteman Samariter nonnf , — enthält, iiik! wiederum die Derjeni-gen, welche mit ihnen den Verl;-,!«' geschlossen haben4 indemnie entweder ganz Ton der Hand di s (Joiitrahenten geschriebensind, oder die Unterschrift desselben enthalten, so Bollttb die(amtrahenfen nicht zwar die Bezahlung- tli'.r Gelder, welchedie Geldwechsler in den gegenseitigen .Scheinen oder eigen*'händigen Handschriften angegeben liahen, anerkennen, und <la r "ans gegen dieselben eine Forderung erbeben, gegen die An-falle (\f.r Ausgabe aber Einwendungen machen können, gleichals ob sie nicht geschehen wäre, und auf der linderen Seil"sollen anch acht die Vorsteher des Geldwechsler-(*esr.häH siwar wegen der Ausgabe eine Forderung erheben, den P** 1pfang-aber nicht anerkennen dürfen. §. 2. Vielmehr soll, \vc>" 1aus den von beiden Parteien vorgebrachten gegenseitigen S< ''"'''neu oder Rechnungen, oder eigenhändigen Handschriften die IicM"heit der Schrift/.üge, mit welchen die Einzahlung und .die A" s 'gäbe angegeben isl, beglaubigt wird, durchaus Beides glaiil)"Würdig sein, und nicht das E&e zwar, was ^^v.n sie lS >gellen, das Andere aber, was für sie ist, ungültig sein, S° n "dem es soll, so viel, als die Rechnung ausweist, gefordert**fden können, wenn nicht die eine von beiden oder beide 'teien nachweisen sollten, dass sich ein (rrlhuin in der 1*°',nung finde, oder dass sie riicksichllich der Zinsen einen !' a( 'lhe.il erleide. Denn wenn so Etwas augenscheinlich darg ct ; 1 .^Werden sollte, SO verordnen Wir, dass dies eine gcsctz» ,!lS ,'ge Verbesserung erhalten solle, auf dass Jeder der Gerecl' 'dJs.eit und Billigkeit sieh erfreue.
Drittes Cai>itel. Anch davon haben sie Uns ''"'fj"richlet, dass Manche von 'ihnen, welche von Mehreren S< :llU „bekennlnisse, und zwar in Folge gegenseitiger Verbürg«"^ >oder zufolge eines Creditauftrags bekommen hätten, nach 1 'wenn sie den grö'sslen Thcil der Schuld ei'hallen hatten,
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nur noch wenig rückständig sei, wegen des KiickstandcSSchuld ausserdem noch von einem oder zwei von ihnenVersprechen erhielten, dass sie innerhalb einer bestimmtendies bezahlen Wollten, und sie sodann Allen vielleicht Vtungeu oder Fmplängsbekennlnisse ausstellten, es sichtrelfe, dass einer oder auch mehrere von Denen, welch"
der Zahlung an dieselben zu verweisen. Unter der w
lang (tiB*Mti(fÄ) ist nun hier die M den Argriitarius g« ^Geldzahlung, unter Ausgabe (Jwroen) öle von ' l,-, " s " ll)C " t ,.|,en-an iltu gewiesenen Personen erfolgt.; Auszahlung zu ra ( _
8) •AMr l ).tryvui$- Vergl. die Anw. 1. zu Nov. 99. ouen o.