Knurr IX. De argenlariorum conlraclibu».
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bares Verdorben verfallen. Wenn aber auf irgend eine Weise«Bin schriftlicher Auftrag gegeben wird, aber eine Zeit be-nimmt worden ist, und während der ganzen Zeit Derjenige,liir welchen das Constitutum vorgenommen worden ist, ge-sebwiegen und sich nicht beschwert hat, vielmehr die Zeit^'geht, und er auch nachher während anderer zwei Monate eben<bes nicht als Beschwerde vorgebracht hat; so soll der Auf-' ,-a gge|jer schlechterdings dem C'onslituenten die Schuld bezah-f 11 , welche erwiesener Maassen seinem Willen gemäss von^"lem Inhaber eines Geldwechsler-Geschäfts conslituirt worden'1'j und es soll weder ihnen (den Geldwechslern), noch ihren—n>en oder Denjenigen, welchen die Klagen von Urnen abge-treten worden sind oder werden, eine solche Einrede entge-$**gesetat werden, sondern es soll Das gelten, was der In-" a 't des Auftrags ausweist, und zwar soll, wenn er in Sehrif-(; « erfolgt ist, der Richter den Schriften folgen, wenn aber<|er Vertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist, so soll"•Mibe den dem Gesetz gemäss hierüber geführten Beweisenlli,c '>gehen. Dies soll nun sowohl in Bezug auf die schon ab-^ Cs< ldossenen, als auch auf die erst künftig abzuschliessenden^""slitula in dieser Art gelten.
. Z w e i I e s V a [fite I. Wenn ihnen aber irgend eine Dicnst-
*"™ng iibi-rl ragen Worden ist, oder übertragen wird, sei
s Schriftlich oder nicht, aber e9h hinreichender und ge-
' '••zlich,,,. J5,. W( ;J 8 durch die Aiierkciiiiimg von Schriften, oder
'"'ch die Aussage von Zeugen geführt wird, so wollen Wir,
" Ss aitch dies Seine Kraft haben soll, und dass Das, was
" l( 'li den Veftfttg ausgemacht worden ist, soll gefordert wer*
< ~ n können, indem durchaus kein Gesetz entgegenstehen soll»
Vniisslo ( ' li;s "nisonst una< nicht für einen Lohn geschehen,
e 'l j| u . o..,„ 7( .r Lebensunterhalt dadurch erworben wird, daSS
'" Winsen zahlen und Mielligclder entrichten 6 ), und für den
' h l 'nieiucii Nutzen handeln, nicht damit sie benachlheiligt wer-
,"> noch damit sie ganz ohne Nahrung bleiben, sondern da-
. Sie diese Entschädigung' für ihre Mühseligkeiten haben.
?* L Wenn jedoch entweder sie selbst Anderen, welche mit
aen Verträge geschlossen haben, oder diese ihnen Ilechnun-
* ,Uu oder gegenseitige Scheine, oder eigenhändige Hämisch rif.
r gegenseitige
Iclll haben 0—
e liuizahliing oder die- Ausgabe von Geldern 7 ) verzeichnet
ausgestellt haben oder noch ausstellen werden, in Welchen
•< Niinilich für Andere, wofür sie dann eine Vergütung- fordern•Können.
) Man pflegte nämlich Geld bei den Argentarien zu deponirenUer verzinslich anzulegen, und seine Gläubiger zur Erhebung