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7 (1833)
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789
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EOTCT VIII. De Vonliri traclus Vicariu.

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lien vertritt, als auch die Gewalt gegen Alle mit einander hat."Win Wir verleihen demselben die Bcfugniss, »He Orte undMenden zu betreten, gleichviel ob dieselben hochheiligen Kir-t %H, oder frommen Klöstern, oder Unserem kaiserlichen Pri-^ al Schat z , oder auch dein kaiserlichen. Vermögen, oder auch^"sereni Hanse gehören, und, 11m es allgemein zu sagen, Wir^Wn keinen Ort von der Gerichtsbarkeit desselben ans.

Drittes Capitcl. Kr soll auch auf die Durchmärsche!'' w Soldaten sein Augenmerk richten, ob sie mit der gehöri-toft Ordnung geschehen, iintl wenn er finden sollte, das» inffo?98 auf dieselben Etwas bfigfNnjren wird, so soll er dies -ver-l ' S!il -'n, indem er sowohl die Soldaten selbst züchtigen lassen,I " «uch dafür sorgen soll, dass Unseren Uiilurlhaiieu in Fiil-0Il > in welchen sie widerrechtlich vorletzt worden sind, Scha-, n(; rsatz zu Theil werde. Auch geben Wir ihm die Erlaub«UlSs ) dass er Denjenigen die Wallen entziehe, welche sie füh-r °"> ohne derselben wegen eines Kriegsdienstes zu bediirfpn,iiÜ* or soll dieselben sammt und sonders in die öffentlichen"'slkammern dieser Hauptstadt abliefern. §. 1. Er soll auch1 eu Ehebrüchen, Mordlhaten und Räubereien, vorzüglich aber2 en Entführungen von Frauenspersonen, den Entreissungen vonj !lc 'ien, den Antillen und Gewallthätigkeiten, und der ganaenr' lsl 6 von dergleichen Verbrechen Einhalt thun, indem dies da«"rz'iglichstc (Jegchäft des ihm von Uns verliehenen AmtesJj?W «oll. Er soll ferner gegen die widerrechtlich Handelnden^"»elireiten, gleichviel ob sie Priester, oder Beamte sind, ob^"ndstiieksbesitzer, oder gemeine Leute 3 ), und soll Keinem^statten, Etwas zn thun, was Unseren Gesetzen fremd ist.V 2. Er soll ferner die Untersuchungen nnd Entscheidungener Prozesse besorgen; auch soll er eine eigene Cohorte vonJ e,) en7.ig Vicariani haben, welche durch Unsere kaiserlichen^allungsschreiben*) angestellt werden sollen, welche siuUs demselben Scrinium erhalten werden, aus welchem diesj" 0 « früher geschah, als er noch Vicarius war, Wir geben^ ferne,- auch die Maulthierc zurück, so viel ihrer ehemalse m Vicarins zugetheilt waren, und welche jetzt der Vorste-y V der Provinz zu seinem Dienst genommen hat. Denn fürr. l ^ e " ist, da er weiter nichts als ein Civil-Beamter ist, der^"aueh derselben überflussig, für den wohlansehnlichen Vi-anu s aber ist, da er umherreisen muss, der Dienst derselben

\ Kl n%OQis 1) x«l hluTnai. Heber die ersteren vergl. die Anni.H. zu Nov. 128. oben S. G30; über die letzteren (plcbrji) s.♦Wz aV '8 n y an den dort angef. Stellen.} J'(,">flni(on((!ny ist wohl mit Agylaeus statt yrnißmoni'tof*" lesen.