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Edict VIII. De Ponlici Iractut Vicario.
mand durch eine Würde, oder den priesterlichen Stand, oderdurch einen Gürlel, oder durch irgend etwas Anderes dfeW* 1Gerichtsbarkeil entzogen werden soll, sondern es sollen A»auf gleiche Weise ihm unterworfen sein, gleichviel ob sie ' "'vatpersonen sind, oder ob sie mit irgend einem Gürtel oaceiner Würde, oder einem Dienst, oder einem pricsterlic» 01Amt bekleidet sind ; und zwar nicht blos bei Verbrechen,denn Wir machen ihn nicht blos zu einem militärischen Bej»teil, — sondern auch wenn Jemand einen Civilprozess ansfe"will. Denn Wir mächen dieses Amt zu einem allgemcj"^für alle Menschen und für alle Rechtsverhältnisse. §. !• _!__geben demselben aber auch, was er früher hatte, zurück»neu kaiserlichen Gerichtshof, so dass die in irgend einer 1 rvinz der Diöcesis von l'onfus durch Appellation aufgehal'"Prozesse, in sofern sie die Summe von fünfhundert Goldst" cnicht übersteigen, nicht in diese beglückte Stadt gesendet» s •Bern 1 bei ihm nach der Gerichtsordnung- untersucht werde"len, gleichviel ob sie durch die Gerichtsbarkeit der Civil" 5 "'ten, oder durch Urtheile der Beamten dieser Hauptstadt,_durch ('inen Befehl von Uns veranlasst worden sind. ™ ir . $,ben aber Niemandem die Befugniss, nachdem der Appe'' a z „Prozess erhoben worden ist, sich einer zweiten Beruf"?'.j in ,bedienen. Wenn aber ein Prozess von Anfang an «0* . jl(!erhoben worden ist, und sodann in Bezug auf deiiselbc" «j,Berufung erfolgt ist, so soll der Berufungs-Prozess so v ° • „jo-tgehen, wie es früher geschah, ehe Wir das Amt ^*haben, gleich als ob seitdem nichts Neues vorgefallen q^.Dies befehlen Wir auch in Bezug auf den Vorsteher VOIt a .latia, welchen Wir wieder zu einem einfachen Stattha" 6 ^ _chen, gleich als ob in Bezug' auf ihn seitdem keine ™ eUStatt gefunden hätte. Vic»'
Zweites Capitel. Ferner verleihen Wir diesem t -_rius das Recht, dass er in jede beliebige Provinz der ^sehen Diöcesis reisen kann, von dem benachbarten Bi< v ;|]1an bis zu den Armeniern und bis nach Trapezunt und " j^t
die Grenzen Unseres Reichs nach Persien zu, damit w A tj|ifi-von Anfang an die bis jetzt verüblen Vergehen mit den g ^ grenden Strafen verfolge, — denn Wir verleihen ihm auC , ,/fyRecht des Schweifs, — vorzüglich aber die Soldaten ' H * j,) lC ,iWelche ihre Standquartiere verlassen und sich solchen ^ tf etlHandlungen ergeben jiahen. Wenn er nun Jemanden ' ^sollte, welcher wegen Verbrechen angeklagt ist, so so ^denselben des Gürtels berauben, gleichviel welchen der. *haben mag, ,„„| soll es nicht abwarten, bis er dies demfchlsh.-tber, welcher über dergleichen Soldalen sieht, W* ,gemacht hal, da er ftn für alle Mal sowohl die Stelle dess