*Jjict VII. Forma pragmatka de argentariorum co?itraclibu$. 783
Welche ans besonderer Gnade gegen sie erlassen wird, wie siedurchaus keiner anderen Person, keinem Künstlcrverein 6 ), kei-' l(; i' Innung' und keinem Gewerbe zu Tiieil. w r ird, daSs sie unddiejenigen, welche mit ihnen confrahiren, wenn sie gegen die-selben Klagen erbeben, bei der Forderung und Verfolgung'vondachen, in Bezug auf welche ihnen die Zeit einen Vorzug- ge-hurt, ein solches Vorrecht gemessen . sollen, wie sie es vorJJnserer Verordnung gehabt Labert, so dass sie, ohne mit dem
e vveis der Guterabtretung ihrer Schuldner belästigt zu sein,, ald als sie von dem HatipfSchuldner keine Befriedigung er-""•gen können, die von jenen veräusserten und ihnen durch
l'ßcielle oder generelle Hypothek verpfändeten Sachen, in Be-f! 1 .? ""^ Welche sie, wie gesagt, ältere Hechle, als die übrigen
laubiger haben, in Anspruch nehmen können. Denn WirtjSUben, dass Das, was der vorhin erwähnten Innung und
''"jenigen, welche mit den Mitgliedern derselben contrahircii,SfVvährt /wird, eine allgemeine Wohlthal sei, da dieselben" lc ht etwa bei wenigen, sondern fast bei allen Verl ragen,
Ve «Jie ün gän ze n Reiche geschlossen Werden, behüIJlich sind.., Fünft OB Capitch Auch Das haben Wir ihnen auf.^ Bitten zn gewahren für gut befunden, dass, wenn sie
"" 0z csse gegen Andere anstellen und zu dem Versprechen desB ~p 6n l'heils genöthigt werden 7 ), von ihnen keine Bürgen7. 0) " l 'ert werden sollen, sondern das von ihnen in dieser Ilin-• <.it gegebene Versprechen genügen soll, da sie würdig sind,
. s man ihnen für ihre Person traue; da ja auch ilu'Vcrspre-
len für Andere für hinreichend gehalten wird. Es ist aber
S e nscheinlich, dass, wenn sie gesetzlich unterliegen werden,.' »inen nichts nül/.en wird, dass sie keinen Bürgen bestellt'n , ' v ' c ' m ('hr werden sie dann auch die Strafe des zehnten
'('des erlegen, eben so wie ihnen dieselbe auch Diejenigen,
l!l( 'he gegen sie klagen, entrichten müssen; Uebrigcns wer-
01 auch die von ihnen Verklagten gleichen Strafen unterlio-s'i."' Bios der Unterschied soll in B.;zug- auf diesen Punct' ,l, t finden, dass, wie schon gesagt, den Mitgliedern der ln-. '"g der Geldweclisler, wenn sie klagen, die Bestellung von.""'gen in Kezug auf den zehnten Theil durch Unsere beson-
r * Gna,l c erlassen sein soll.^ Sechstes Capto!. Weil es sich aberzeigt, dass aucha «nrch, dass die Billsteller vor verschiedene Gerichte- gezo-
* Werden, — da ausserordentlich Viele mit ihnen contrahirenj.' ) wie es zu gehen pflegt, Wenige redlich sind, — „icht
08 sie selbst Schaden haben, sondern auch dem allgemeinen
7) Ve^^' 5 ver ? U A
""gl. Nov. 112.
nm.c. 2.
4. zu Nor. 122. S. 588 f.
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