782 Edict VII. Forma pragmatica de argenlariorum contraclibut-
[wenn die Schriftzüge dieselben sind,] gültig S(, ' n ,lnftl heinegeringere Kraft, als öffentliche Urkunden haben, nicht W<Jfgen <!er mit ihnen verbundenen Sicherheit, sondern vielmehrMos wegen der Form. Es soll aber für die Bittsteller dar-aus kein Nachtheil entstehen, dass in den von den Contraben*ten ihnen ausgestellten Urkunden Hypotheken oder die Namender Erben oder Successoren nickt angegeben sind.
Drittes Capitel. Es sollen aber die Mitglieder dersel-ben Innung der Geldwechsler, ingleiehen auch die Conlrahen-ten, welche gleiche Klagen gegen dieselben anstellen., die BP*ftigniss haben, dass, wenn etwa Verstorbene wegen DünUS*keit keine Erben haben, aber Schuldner hinterlassen, « ( ' ( ''Sachen, welche denselben gehören, bei Anderen sich niederge-legt, oder als Pfander vorfinden, sie gegen jene die ihnen '/"'Ständigen Klagen, anstellen und sich aus i\n\ Sachen Bein 1 '' 1 ''gung verschallen können. Dasselbe soll ihnen auch [in BdZ 0 »auf das Vermögen] von noch lebenden und innen schulden«" 11Conlralienten gestattet sein, so dass es ihnen, sowohl w ,;I ["sie. Kläger, als auch wenn sie Beklagte sind, erlaubt S elsoll, wenn sie wollen, hypothekarische Klagen anzuste1** n >wenn gleich in den Urkunden einer Hypothek keine KrW' 1 Jnung geschieht, gleich als ob |jcne Klagen] von selbst mit'"'Verträgen der Geldwechsler und Derjenigen, welche mit l " n .contrahiren, verbunden wären; auch sollen sie vor den, '"'lieh der Zeit nach, nachstehenden Gläubigem t\e\i Vorzug n .ben. Denn es würde unbillig und der Gerechtigkeit Ui' sl '"Zeit widersprechend sein, wenn Diejenigenj welche sie" "Andere verdient machen, ihrer Sachen beraubt werden S<»"' 'die Schuldner aber mit fremden Sacken sich wftW? Bkönnten.
Viertes Capitel. Wir fügen auch noch Folgendes >«Gemässhcit des Beistandes, welchen Wir denselben ''"' s ' jlbei. Da nämlich den von ihnen geschlosseneu Vertragen Bsehr Unsere Novelle 8 ) entgegen steht, welche befiehlt, •' •die (»laubiger nicht eher gegen Diejenigen, welche Etff» ,den Schuldnern gekauft haben, klagen sollen, als WS ' .die Guterabtretung bewiesen ist, dass die Haupfsrhnldner z 'limgsmilu'hig sind, — was für sie sehr lästig gewesen ^weil Käufer, gleichsam aus Gewohnheit, sowohl Solche, W .che ihnen Gewähr leisten, Verlangen, als auch sich '"". - |(Sicherheit verschallen, ihnen dies aber weder die GeWohnl^
noch' die schnelle Abschliessimg der Vertrage S Mt SÖ?*' r , n i»ffverordnen Wir durch die gegenwärtige kaiserliche \ erlüg" »>
5) Nov. 4.