Euigt VII. Forma pragmatka da argentariorum conlraclibu$. 781
derea hinreichendes Beweismittel die Sache dargethan werdensollte, Diejenigen, welche widerrechtlich gehandelt haben, Das,Was sie betrügerisch oder widerrechtlicher Weise geleugnethaben, doppelt erlegen sollen, gleichviel, ob sie die wahreBeschaffenheit der Sache verborgen, oder kennen zu lernen ver-absäumt haben.
Zweites Capitol. Ein zweiter Gegenstand ist Uns vonDenen, welche zn derselben Innung der Geldwechsler gehören,v °rgetragen worden, dass sie nämlich nicht genöthigt.. werden"Wehten, den Bekenntnissen, oder Scheinen, oder Rechnungen,Welche von den Contrahenten selbst ausgestellt und von derBand derselben geschrieben, nachher aber in Zweifel gezogenWorden sind, durch Vergleichung von öffentlichenUrkunden Glaub-würdigkeit zn verschaffen, weil nämlich ihre Innung vielen,Vo i"ziig-Iich aber vornehmen Leuten creditire, und diese es nicht;''"Meten, dass ihre Verträge veröffentlicht, oder der Stand ih-res Vermögens bekannt werde, und wahrscheinlich bei Frcm-^" lieber reich, als arm erscheinen wollten, dass vielmehr
.'•> wie gesagt, eigenhändig von ihnen abgefassten Schriften^ R selbe Kraft wie öffentliche Urkunden haben möchten. §. 1.'«dem "Wir nun hierbei einen Mittelweg einschlagen, dessenSlc h sowohl die Geldwechsler gegen Diejenigen, welche überSo 'che Gegenstände Streit erheben, als auch wiederum diesefjj'ft'en dieselben bedienen sollen, verordnen Wir, dass, wenn, Geldwechsler solche eigenhändig von den Contrahenten ub-fi' ( 'ß*Ssten Schriften vorbringen, welche entweder Derjenige,Von Welchem sie herrühren sollen, oder die Erben und Suc-j*s.soren desselben nicht unter Leistung eines Eides ableugnen^'"nen, diese die Einrede der nicht erfolgten Auszahlung nicht^«en entgegensetzen können, gleich als ob [die Urkunden in
Cf Thal | von Demjenigen geschrieben wären, auf dessen Na»^n sie lauten» Wenn aber überdies der Geldwechsler aus'''«er öffentlichen Urkunde die eigenhändige 4 ) Schrift nachweist,«Uer cr S( ,|| }St zwar ,lj os verabsäumen, der Gegner aber durch
>e Vcrgleichung einer anderen öffentlichen Urkunde die Täu-•Cluinn. „j ( | lt ,(.,,.(],„„ kann, dann soll eine Vcrgleichung zwi-
c Uen eigenhändigen Urkunden, deren Echtheit zugestanden und
bezweifelt ist, und welche durch die Unterschrift von Zen-| Cl > bekräftigt sind, und den eigenhändigen Schriften der Contrn-■ ° m<; n, welche von den Geldwechslern oder K'i"rächt werden, angestellt werden
r eu sie vorge-und es sollen dieselben,
h ^'»««".bischen Text heisstes zwar uyQrttpov; der Zusammen-nana; erfordert aber ISiovQtttpop oder wdxttQßv, und so hatauch Agylueus: propnac manu» scriplurmn. — Vergl. übri-gens Nov. 49. c. 2. und Nov. 73.