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7 (1833)
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777
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Edict IV. De maghlralu Phoeniciae Libanicae,

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stellt werden sollen, schreibt schon ein Gesetz von Uns vor,und Wir verfügen, dass dasselbe durchgängig gültig sein soll.Erstes Capitol. Nachdem Wir aber, die Wir All es mitRücksicht auf die edle Sinnesart der Unlerlhanen und die Sicher-heit der Orlschafieii in Betracht ziehen, einige StatthalterschaftenVerbunden, andere getrennt haben, einigen diese, andern jene«estalt gegeben haben, indem Wir zugleich einige von ihnenerhoben und mit höheren Namen als den bis jetzt vorhiuidenciigeziert haben, und gegen den allen Brauch Prätores, Procon-S| 'les, Moderatoren und Comiles in den Staat eingeführt undAlles zum Besten desselben gelhan haben, so glauben Wir''eslialb auch den Statthalter von Phönizien, welches an demLibanon liegt, aus der Zahl der Duces zu einem SpectabilisBeheben, ihm die .Stellung eines Moderator geben und ihm einen«ehalt von zelm Pfund Goldes anweisen zu müssen; er SelbstMl aber von diesen Einkünften nichts an den Fiscus entrich-* C M müssen. Der Tractator 2 ) des Scrinium von Phönizien abers oll von der Abgabe eben derselben Provinz dem jeweiligenBttohlangehnlichen Primkerms der wohlachtbaren Tribuni JSo-tarii für die jüngst ihm verliehene Ehreustello, welche auch"vnvjivium genannt wird, jahrlich blos zehn Pfund Goldes ge-!* l! ", und mit diesen allein soll derselbe zufrieden sein. Der

'huleralor soll sich aber von [der Annahme] jeder Gabe rein^halten und auch den Beistand der übrigen Soldaten haben,*W8 es ihm Unsere kaiserliche Constitution gestattet.

Zweites Capitcl. Wir llicilcn ilim aber die vortreff-

"he Schaar der tapferen Tertiodelmali 3 ), wie sie sich in! ür Pro\iuz Phönizien finden, zu, damit sie ihm gehorchen,J, feigen und seinen Befehlen nachkommen, welche er in"**ng auf die Eintreibung der öffentlichen Abgaben, oder riiek-sicliilicj, der Einrichtung der öffentlichen Angelegenheiten, oder1,1 Bezug auf die Wohlfahrt der Städte ertheilt. Wir verord-'"'n nun, dass deine Hoheit, wenn sie dies Alles erfuhren*j*t, da von Uns auch befohlen worden ist, Schreiben |hier-"berj aufzusetzen, dem Inhaber dieser Statthalterschaft die ihm* ls (»ehalt angewiesenen zehn Pfund Goldes von den Steuernr^T Provinz auszahlen lassen soll; auch soll Das, was, wie

y ir verlügt haben, jedes Jahr von dem Führer der öffentli-chen Rechnungen an den wohlachtbaren Primicariua der wojd-

2 ) 'lX>«xicüoviog. Vergl. die Ucm. z. L. 3. C. de can. largit. til.

t0 - 2:i. VI S. 445. und die Bern, zur Nuv. 30. c. 2. oben

S. 216.A ) Weber die Bedeutung und den Ursprung dieses Worts s. die

Anm. in den G o t ho fredi scheu Ai

spec. I. p . 4 6 Sff . |

Ausgaben und Kind l. c.