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776 Kdict IV. De Magistrate Vhoenkae Libanicae.
Unserer Regierung angemessen ist, dass nämlich zwar diemännlichen Doscendenten, nicht aber die weiblichen ihre Liier«beerben sollen, so verordnen Wir deshalb, indem Wir dasgegenwärtige kaiserliche Gesetz an deine Hoheit richten, dassdie Erbfolgen gleich sein sollen, und dass Das, was durchdie Römischen Gesetze über die Mannspersonen und Frauens-personen verfügt worden ist, auch in Armenien gelten soll.Denn deshalb haben Wir ja Unsere Gesetze dorthin gesendet,damit sie ihre Ducke auf dieselben richten und nach densel-ben leben sollen. §. \. Weil es aber ganz widersinnig sei«würde, wenn Wir alles schon Vergangene aufrühren woUle")so verordnen Wir deshalb, dass dieses Geselz vom A**WSUnserer gotfesfürchfigen .Regierung an gelten soll, so dass rfWBeerbmgen der seit jener Zeit bis jetzt Verstorbenen auf dieseWeise Statt linden sollfti, es müssten sich denn [Erben] schonverglichen, oder auf andere Weise sich auseinander geselzhaben. Denn wenn so Etwas geschehen ist, so yeroi"dw ; "Wir, dass dies in seiner Kraft bleiben und durchaus Illl ' Jlwieder aufgerührt werden soll. §. 2. Ferner ist es U)' sui "Wille, dass die Frauenspersonen von der angegebenen Zeit "auch der sogenannten Slammgütor 2 ) theilhaftig werden so" 1 '"'Warn es sich aber linden sollte, dass Manche ihre Töcii'''''obgleich dieselben nicht zur Intestaterbfolge berufen sind, o"zu Erbinnen eingesetzt haben, so sollen auch diese und dii^ 0 'ihnen erzeugten Kinder der Erbfolge in das SUimmvcrm u Stheilhaftig werden.
Seh In ss. Deine Hoheit mag sich nun bestreben, " .diesen Unseren Willen, und über Das, was durch dieses MFscrliche Gesetz aufgesprochen worden ist, zu wachen, i" 1 ..zur Vollziehung zu, bringen, damit Unsere Gesetze diiic-lin' 1gig gellen und Kraft haben, indem das gegen warf ige veBe »wie Wir schon angegeben haben, vom Aufzug Unserer lgierung an gellen, und [von da an] auf alle Zeit ''/"""'^jwerden und in Zukunft in jeder Hinsicht güllig seinvon Allen beobachtet werden soll. Gegeben den 23sleiiunter dem t'onsulut des Beiisarius, V. C. (535)-
undJuli
Viertes Edict.
De magistratu Phoeniciae Libanicno.
(Von der Statthalterschaft im libanesischen J'hiiin-"'"■>Derselbe Kaiser an Joannes, zum. zweiten Wate ruhmwurjig 6l'raefeclus l'raelorio im Orient, tCxconSul und l'alrieius.
Einleitung. Dass die Statthalter iinenlgcltli'h')
2) rtvuitiyjxMv yiommv. Veigl. Nov. 21. c. 2.1) S. Nov. 8. '