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Einer IV. De virnrislrutu Phoeniciae Libankae.
ansehnlichen Tribiini Notarü gegeben werden soll, nicht ver-mindert, aber auch nicht in irgend einer Art vermehrt W*"den. §. 1. Er soll aber die vorzüglichste Sorge dafür tragen,dass er zum Besten des öffentlichen Schatzes handle; fernersoll er für die gute Ordnung' in den Städten, und endlich f' ,rdie Handhabung- der Gerechtigkeit unter den Privatpersonensorgen. Es soll aber Alles, was, wie gesagt, in Unsererkaiserlichen Constitution über das Verhä'llniss der ModeraloreSund der übrigen Statthalter geschrieben steht, auch in Bezugauf ihn Statt finden. §. '2. Wenn nun aber die erwähn!«Schaar der treuergebenen Tertiodebnati auf Unseren liefen 1an anders Orte hin versetzt werden wird, so werden Wie ( ' a 'für sorgen, dass eine andere an deren Stelle gesetzt W"*'damit ihm durchaus nichts an dem festgesetzten und nöthig' c11Beistand fehle. Der wohlachlbare Dux soll aber in BeZ"»auf den erwähnten Gegenstand keine Gemeinschaft haben, de» ues ist Unser Wille, dass er weder mit <\an dem wohlachfP*ren Moderator bestimmt zugetheilten Soldaten, noch mit irg' eneiner Privatperson, noch mit den Prozessen, welche diese!»"unter einander haben mögen, Etwas zu tliun haben soll, Al,cnicht, wenn eine Privatperson angeklagt werden sollte,Wir ihm in Bezug- auf Solche keine Gemeinschaft gestaltet "'ben, weil ein grosser Unterschied zwischen der Müitair- ""Civil - Verwaltung- Statt findet, und dieselben untersch' 6 ' ,Werden müssen, wie dies die Väter Unseres Staates ang« 01 'net und bestimmt haben. Es sollen aber die wohlachth" 11Duces wissen, dass, wenn sie gewagt haben werden, *!.'.__in die Civilangelegeidieitcn zu mischen, sie sowohl, die A' 1tair-Verwaltung- nicht behalten, als auch unter diese Stau"'Schaft gestellt werden sollen! Denn Wir wollen, dass dies«Statthalterschaft in keiner Hinsicht dem Amte des VitX *£*'?stehen soll, vielmehr soll sie, wie gesagt, mit allem •* afür die Eintreibung der öffentlichen Abgaben und für den ""Vletzten Zustand der Privatpersonen sorgen, und soll weder 'Wohlachtbaren Duces, noch den wohlansehnlichen Vhyla rc ' l \ »noch Jemandem aus den mächtigen Häusern, aber auch n'Unserem kaiserlichen Staatsschatz, oder Unserem kaiserl"-Privatschatz, oder Unserem kaiserlichen Hause gestatten, 0reu Unterlhanen irgend einen Nachtheil zuzufügen ; auch *>sich (der Inliaher derselben] nicht beugen oder fürchten, s°'^dem männlich den ihm Gehorchenden befehlen, und Alles U»J» >was bei den anderen Moderatoren gesetzlich vorgeschneworden ist; „,„1 so soll von ihm das Ganze verwaltet wen e-Drittes Capitel. Wir wollen aber, dass auch V -
4) S. die Bern, zu Nov. 102. c. 1. oben S. 492.