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7 (1833)
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761
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Novki.MS CLX111. De levalione trihulurum.

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ser anderer Theil auf das darauf folgende zehnte Steuerjahr,auf gleiche Weise auch der vierte Tlieil auf dos elfte undzwölfte*) Steuerjalir, indem Wir zugleich auch die gewöhn-lichen Gaben, welche gewissen Personen hierbei in irgendeiner Art gegeben zu werden pflegen 5 ), vermindern.

Zweites Cnpitel. Wir erlassen ihnen aber auch dieRückstände aus der Vergangenheit bis zum Ende des jüngsty erllosseiien fünften Steuerjahres und verordnen, dass keineEintreibung der von Uns gnädig erlassenen Abgaben Statt'"'den soll, gleichviel, ob dieselben an die priitorische^ Präfe-etnr des Orients, oder an die Präfectur von Jllyrien, oder dieStatthalterschaft der Inseln 6 ), und an die Casse des Befehls-haber der Heeresabtbeiluiigen, welche in Scvthieu und My-s, en stehen, oder au Unsere kaiserliche Staatscasse, oder an"■gend eine andere Statthalterschaft zu entrichten sind, indem•Vir den Curialen und Steuererhebern (Eclentores), den Scri-■"'arii') und Cohortalen, den Palatiui uud Einforderem, inglei-c "cn auch den Steuereinnehmern, und einein Jeden, welcher°ie Beitreibung oder Einnahme der öffentlichen Abgaben besorgtbat oder noch besorgt, verbieten, dass sie sich keiue BetrügereienRegen die Hörigen und Steuerpflichtigen oder Eigenthümer vonJ-<audgütern zu Schulden kommen lassen solle», um etwa aus den""bisseuen Rückständen Vortheil für sich entstehen zu las-8e "*), oder auch betrügerische Constituta, oder Bürgschaften«nd Versprechen zu erhallen. Denn Wir erklären jede gegen^»sere Freigebigkeit geschehene oder künftig geschehendeJerkürzung. für ungültig, indem es sich von selbst versteht,°»ss, wenn Jemand vor Unserem Stuuerlass Etwas von deuj 18 zum fünften Steuerjahr rückständigen Steuern eingefor-p rt haben wird, und nicht bewiesen wird, dass er dieslan di e Casse] erlegt habe, er dies schlechterdings an den

4 ) Von dem zwölften Steuerjahre stellt zwar nichts im griechi-schen Texte, «loch mÜM dieselben nothyvendjg Erwähnunggeschehen; auch liat Kalo au der et duudecimu.

5 ) S. z. B. ]\ uv . !2ö. c. 6. ex.

G) Der Cycladcn. Vgl. L. 23. C. de appellat. 7- 62., L. 6. 0, de»nvicul. 11. l. u. Gothofred. ad L. 32. TL C. eod. 13. 5.Vom. V. y.'9G3. ed. Mut.

?> s - d. Anm. 7. zu Nov. 134. oben S. 669.

oj Im gr. Texte heisst es: ws üiatpoQous ?x w ffvyntytoQtifi^yciirtHei/xüxiov nQoflttkkovfJn' imlt) aviüiv. Dass diese Wort« keinen'schien Sinn geben, hat schon Homhergk bemerkt) welcherglaubt, dass l'itwas ausgefallen sei, und übersetzt: ut ÜttTta»cx reliquü remiuia pro sc promiilanl. — Um die Stelle. > ci-■«ndlich zu machen, habe 'Ich statt ÖuutiÖQOvs conjiclrt: A««V°(>«s (Jir<70j;>(i heisst auch Interesse, Nutzen, V01tbe.il) und"{'oflaXXtiv für: hervürwachsen, entstehen lassen, genommen.