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Novkm.k CLXill. De levatione tribulorum.
Genüge zu liefern; vorzüglich da Uns die Kosten des Krieg 1 *"Wesens und anderer noth wendiger Gegenstände obliegen, undUns, die Wir in viele Kriege verwickelt sind, gar sehr uö»thigen, häufige Geldausgaben zu machen. Wir haben daheroft nachgedacht, wie es wohl angehen könnte, dass Wir so-wohl die milbigen Bedürfnisse bestritten, als auch ein Mitte'gegen die Hülfsbediirftigkeit der Unterthanen anwendeten, undobwohl Unsere Ansicht hierüber hin und her schwankte, *°,hat doch die Meinung die Oberband behalten, dass Wir dieMilde berücksichtigen, uud den Unterthanen eine Gott wohl-gefällige Hülfe leisten, was aber zur Deckung der für dasallgemeine Beste zu machenden Ausgaben fehlt, aus den kai-serlichen Schatzkammern ergänzen müssten.
Erstes Gapitel. Indem Wir also auch diese Unse reSorgfalt Christus dem Herrn weihen, und an den gegen ff«'"tigen grossen Festtagen seines heilbringenden Leidens ""«seiner heiligen Auferstehung etwas Würdiges ausführen, bri0"gen Wir mit Recht ihm auch gegenwärtig dieses zum Beste"des Staates gemachte Geschenk dar, durch welches Wir aj'len Hörigen und Steuerpflichtigen, — was so viel sagen ff'"»als den Eigenthiiinern der Landgüter*), — einen ganzen fj"') r "liehen] Satz der öffentlichen Steuern erlassen, und zff» r '?_dieses Geschenk auf eine Zeit von vier Jahren zu ve rt eJen, das heisst, der vierte Theil desselben kommt 8'"nächstens beginnende neunte Steuerjahr3), ein eben so g roS "
2) Die Colonen waren zur Kopfsteuer (L. 4. u. 23. C. (i* a n r ' c ° t \lt. 47. ), die Grundbesitzer aber zur Grundsteuer wrj«" , JLVgl. v. Savigny über die Böm. Stcuerverfassung ' n 'rfZeitschr. f. geschichtl. Bechtsff. VI. 8, 322 ff. 327 »'J3°--J„pa, nun in dieser Novelle eine Verminderung aller * teH » p j.ausgesprochen wird,' so scheint sie eine Bestätigung der Jw-nung zu enthalten, dass die Befreiung der Städter vonr«Kopfsteuer unter den späteren Kaisern ganz allgemein 8 e „seu sei, (vgl. v. Savigny a. a. O. S. 338 ff,) so dass amnoch die pje(» rusfica zu ihr verpflichtet gewesen sein wnr ^' e8
3) Aus dieser Erwähnung des neunten Steuerjahrs, als einächstens bevorstehenden, und aus der des fünften, als W ..
" ul «m er xi) regieren uiiiiwiu:, »w u. "•■-■ -■ - . „jj-»gegen leitet die Erwähnung jener Indictionen aut J "*J JI. r da allerdings sowohl eine 5. lndietion (571. Jj*/ ' .„-JCh eine Q. (575. 570.) in die Zeit seiner Regierung »»*,scheint also die Novelle in der Zeit von 573 bis 575, und a»während eines Osterfestes, erlassen zu sein.